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1878. 219
zustellen, sowie im Innern und unterhalb der Dachfläche auch im Aeußern
zu pußen. Oeffnungen in den Wangen sind mit eisernen in Falz schla-
genden Thüren oder Schiebern zu schliehen.
Noch vorhandene hölzerne Schornsteine sind zu beseitigen.
Besteigbare Nohre müssen eine Weite von mindestens 0,40 m im Quadrat
und im Aichten erhalten.
Die lichte Weite und Form des Querschnitts von engen, russischen
Nohren, wenn derselbe nur nicht unter 0,02 cm beträgt, ist dem Ermessen
des Bauherm überlassen.
Der angenommene Querschnitt ist für die ganze Höhe * stüsn beizu-
behalten und senkrecht auf die Richtungslinie des Rohres ##
Kein Schornstein darf durch breunbare Comgiruchionschei unat oder
auf solche aufgesattelt werden.
Das Schleifen eines Rauchrohres ist gestattet, dasern der Winkel mit der
Horizontalen mehr als 45 Grad beträgt und ist die Ecke, welche aus der
veränderken Richtung der Rohre entsteht, in einem Bogen von mindestens
1m Halbmesser abzurunden.
Sämmtliches Holzwerk mit Ausnahme von Dielungen und Schalungen ist
von der äußeren Wangenfläche mindestens 0,07 m entfernt zu halten und
der Zwischenraum mit Dachsteinen zu dichten.
Eingegangene Rohre sind unten und oben wandgleich zu vermauem.
In ein russisches Rohr von 0,03 qm Querschnitt dürfen nur 3 Stuben-
ofenseuerungen geführt werden. Eine Kesselfenerung wird in dieser Be-
ziehung 2 Ofenfeuerungen gleichgesetzt. Soll das Rauchrohr durch mehr
Feuerungen benutzt werden, so ist der Querschnilt entsprechend zu ver-
hrößern.
Freistehende Schornsteine sind der Stabilität angemessen mit stärkeren
Wangen zu versehen. Ueber Dach kann bei einer außen sichtbaren Länge
von mehr als 2,25 m eine Verankerung durch Eisen angeordnet werden.
Alle russischen Rohre erhalten da, wo sie beginnen und unter Dach, in-
Fleichen bei mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte, und
zwar 0.50 m von allen brennbaren Theilen entfernt, eiserne in Falz schla-
geude Reinigungsthüren oder Schieber, unter welchen auf dem Fußboden
Fürstl. Schw.-Ruvolst. Gesesammlung XXXIX. 32