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eine 0,50 m lange, 0,40 m breite unverbrennliche Decke von Steinen oder
Metall anzubringen ist.
11) Eiseme Nauchrohre müssen 0,50 m von allen brennbaren Gebäudetheilen
entfeint bleiben und sind da, wo sie Decken oder die Dachfläche durch.
schneiden, zu ummänteln und mitten durch eine mindestens 1 m im Quadrat
große Metallplatte zu führen.
12) Die Ofenrauchrohre dürsen nicht durch Wände oder Fenster direkt ins Freie
geführt werden, ausgenommen bei Windmühlen, Kegelbahnen und Garten-
häusern, sofern dergleichen Gebäude von anderen mindeslens 30 m entsernt
ehen.
13) Ofenrauchrohre von mehr als 1 m Horizontalabstand zwischen Osen und
Schornstein oder sogenannte liegende Schornsteine können ausnahmsweise
gestattet werden; es ist jedoch die feuersichere Ausführung Seitens des Bau-
beamten besonders zu bescheinigen.
14) Schornsteine, welche in weniger als 4 m Entsernung von nachbarlichen
Fenster= oder Thüröffnungen ausmünden, müssen dieselben um mindestens
lm überragen.
Verwendung von Lufesteinen zu Schornsteinen.
Die Verwendung von Luftsteinen ist nur bei besleigbaren Schornsteinen ein-
und zweistockiger Gebäude gestattet, wenn
1) solche Schornsteine nicht geschleift sind,
2) deren Fundamente 0,50 m über dem- Fußboden bezügl. über dem höchsten
Wasserstand, deren Köpfe über dem Dache und noch bis wenigstens 1 m
unter dem Austrikt durch die Dachfläche hinab aus gebrannten Ziegelsteinen
oder geeigneten festen Bruchsteinen und in Kalkmörtel hergestellt werden,
3) die Wangen mindestens 0,25 m stark und
4) zu den Rauchmanteln gebrannte oder feste Bruchsteine verwendet sind.
Darren, Brauhäuser, Brennerelen.
Damen sind nur in massiven, gewölbten und gepflasterten künn, zulässig.
Die Oeffnungen zu diesen Lokalen sind mit eisernen Thüren zu verschließ
Brauhäuser und Brennereien sind entweder massiv oder in einer —
von mindestens 60 m vom nächsten Wohngebäude zu erbauen.