1878. 221
S. 44.
Dachdeckungen.
Dachdeckungen sind seuersicher herzustellen. Dieselben sind nur von Dach-
steinen, Ziegeln, jedoch ohne Unterstopfung mit Strohdocken, von Schiefer, Melall
oder Dachpappe gestattet. Ausnahmsweise kömen Gebäude, welche außerhalb der
Ortslage und mindestens 100 m vom nächsten Gebäude enifernt liegen, mit anderem
Material gedeckt werden. Noch vorhandene feuergesährliche Bedachungen auf nicht
isolirt liegenden Gebäuden sind zu entfernen.
8. 45.
Holzbekleldungen.
Holzbekleidung ohne äußere feuersichere Bedeckung darf fernerhin r* *
angebracht werden. Ausnahmsweise ist dieselbe bei isolirt liegenden (F. 4
bäuden statthaft. Sobald an Holzbekleidungen von Gebäuden, welche aal 0%
liegen, eine Erneuerung oder Reparatur vorgenommen wird, welche sich über mehr
als 1, der Wandfläche erstreckt, ist die Holzbekleidung der ganzen Wandfläche mit
Schiefer oder Dachsteinen zu benageln.
Alle unzulässigen Holzbekleidungen sind bis 1. Ockober 1900 mit Schiefer, oder
Dachsteinen zu benageln oder ganz zu beseitigen. Das maisuer liegende Holzwerk
ist auszumauern, auszulehmen oder auszukleben (I. 20 Ziffer 3
8. 46.
Dachrinnen.
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Material gestattet und sind, sofern
der freie Ausguß offentliche Straßen oder Plähze trifft, mit Abfallrohren, welche bis
mindestens zur Plinte des Gebäudes herabgehen, zu versehen. Vorhandene hölzerne
Dachrinnen sind bis 1. October 1900 zu beseitigen.
S. 47.
Hölzerne Hauptgesimse an massiven oder aus Luftsteinen erbauten Fronten sind
an den Brandgiebeln und 0,50 m lang an den Fronten mit Blech zu bekleiden.
8. 48.
Dachfenster, Gallerlen und offene Giebel.
Dachfenster oder Dachlucken, welche aus Fachwerk bestehen, sind an den
Seiten mit einem seuersicheren Material zu bekleiden. Die Oeffnungen sind mit
Läden oder Fenstern zu versehen.
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