Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 221 
S. 44. 
Dachdeckungen. 
Dachdeckungen sind seuersicher herzustellen. Dieselben sind nur von Dach- 
steinen, Ziegeln, jedoch ohne Unterstopfung mit Strohdocken, von Schiefer, Melall 
oder Dachpappe gestattet. Ausnahmsweise kömen Gebäude, welche außerhalb der 
Ortslage und mindestens 100 m vom nächsten Gebäude enifernt liegen, mit anderem 
Material gedeckt werden. Noch vorhandene feuergesährliche Bedachungen auf nicht 
isolirt liegenden Gebäuden sind zu entfernen. 
8. 45. 
Holzbekleldungen. 
Holzbekleidung ohne äußere feuersichere Bedeckung darf fernerhin r* * 
angebracht werden. Ausnahmsweise ist dieselbe bei isolirt liegenden (F. 4 
bäuden statthaft. Sobald an Holzbekleidungen von Gebäuden, welche aal 0% 
liegen, eine Erneuerung oder Reparatur vorgenommen wird, welche sich über mehr 
als 1, der Wandfläche erstreckt, ist die Holzbekleidung der ganzen Wandfläche mit 
Schiefer oder Dachsteinen zu benageln. 
Alle unzulässigen Holzbekleidungen sind bis 1. Ockober 1900 mit Schiefer, oder 
Dachsteinen zu benageln oder ganz zu beseitigen. Das maisuer liegende Holzwerk 
ist auszumauern, auszulehmen oder auszukleben (I. 20 Ziffer 3 
8. 46. 
Dachrinnen. 
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Material gestattet und sind, sofern 
der freie Ausguß offentliche Straßen oder Plähze trifft, mit Abfallrohren, welche bis 
mindestens zur Plinte des Gebäudes herabgehen, zu versehen. Vorhandene hölzerne 
Dachrinnen sind bis 1. October 1900 zu beseitigen. 
S. 47. 
Hölzerne Hauptgesimse an massiven oder aus Luftsteinen erbauten Fronten sind 
an den Brandgiebeln und 0,50 m lang an den Fronten mit Blech zu bekleiden. 
8. 48. 
Dachfenster, Gallerlen und offene Giebel. 
Dachfenster oder Dachlucken, welche aus Fachwerk bestehen, sind an den 
Seiten mit einem seuersicheren Material zu bekleiden. Die Oeffnungen sind mit 
Läden oder Fenstern zu versehen. 
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