222 1878.
Gallerien und bedeckte Gänge dürfen nirgends offen sein, sind vielmehr durch
Läden oder Fenster zu verschließen. Balkons sind hierher nicht zu rechnen.
Offene Giebel sind bis zum 1. October 1881 als Fachwerkswände herzustellen.
8. 49.
Aschenbehälter.
Für jedes Wohnhaus muß ein feuersicheres Behältniß für Asche vorbanden sein.
8. 50.
n.
Vorbauten und bauliche Anlagen jeder Art, welche über die sestgesetzte Flucht.
linie hervortreten, sind nur ausnahmsweise und wenn im öfsentlichen Interesse keine
Bedenken entgegenstehen, zu genehmigen.
Jusbesondere ist darauf zu halten, daß in den Städten die Bürgersteige nicht
durch Freitreppen, Kellerhälse, Kelleröffuungen, Erker, Balkone oder andere Vor-
bauten verengt werden.
Bei eintretender Baufälligkeit oder bei baulichen Veränderungen sind Anlagen
der vorslehenden Art möglichst zu beseitigen oder wenigstens dergestalt umzuändern,
daß solche dem Verkehre nicht hinderlich sind.
§. 51.
aufenster und Thüre
Schaufenster dürfen in * 4 nicht über “! im weit über die Außen-
seite der Häuser vortreten.
In Städten und in den im Chausseezuge liegenden Dorfstraßen dürsen Thor-
fiügel und Thüren, sofern die Straße berührt wird, nicht nach außen aufschlagen;
ausgenommen sind Doppelthüren vor Verkaufoläden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Fenster, welche unter 2,25 m vom Erdboden entsernt sind.
§. 52.
salite.
Risalite von höchslens 0,15 „ Vorsprung sind nur in Straßen von über 8 m
Breite mit einem Bürgersleig von über 2 m Breite zu gestatten. Ist der Bürger-
steig über 3 m breit, so ist das Nisalit bis zu 0,50 m Vorsprung zu gestatten.
Bei einer Breite des Bürgerstcigs von mehr als 4 m können noch stärkere Vor-
sprünge des Risalits gestattet werden. «