1878. 223
G. 57.
Trevven.
Freitreppen dürsen bei bis zu 2 m breitem Bürgersteig böchstens 0.30 m breit,
bei breiterem Bürgersteig höchstens 0,60 m vortreten, jedoch darf der Bürgersteig
nie bis auf weniger als 1.50 m verengt werden.
In mehr als zwei Stockwerk hohen (Hebäuden, deren obere Geschosse zu zahl-
reichen Versammlungen oder öfsentlichen Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die
Thüren nach außen aufschlagen und die Zugänge zu den Versammlungs- und Gesell-
schaftsräumen mit zwei hölzernen oder mindestens einer unverbreunlichen Treppe an-
gelegt werden. Dasselbe kann gefordert werden, bei Errichtung von mehr als zwei
Stockwerk hohen Gasthöfen und Fabrikgebäuden.
Treppen von mehr als fünf Stufen, die nicht von beiden Seiten einen gegen
das Herabfallen schüpenden Abschluß haben, sind mit Geländer zu versehen.
8. 54.
Brunnen.
Zur Anlage von Brunnen ist ortspolizeiliche Genehmigung einzuholen. Offene
Brunnen sind mit einer mindestens 1 m hohen Einfriedigung zu umgeben. (Vgl.
8. 32).
55.
Relch= und Wurflöch
Reich- und Wurflöcher in den Schennen * sit Geländern zu sichern.
S. 56.
Köfe.
Höfe dürfen durch Neubanten — nicht Wiederherstellungsbauten — mur so
weit eingeengt werden, daß ein Ramm von mindestens 25 qm bei mindeslens 3 m
Breite verbleibt. Wird auf einem Grundstück von mehr als 30 m Tiese von der
Front der Gebäude an gemessen, ein Seiten- oder Hintergebäude errichtet, so ist
eine Einsahrt von mindestens 2,5 m Breite und 2,0 m Höhe im Lichten herzustellen.
8. 57.
Plintenhohe, lichte Höhe der Wohnzlmmer, Wohnkell
Die Plinte oder Schwelle im Erdgeschoß jedes Gebändes ist desiens 0, 50 m
hoch über das äußere Terrain zu legen.
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubauten darf in Städten nicht weniger
als 2,60 m, auf dem Lande nicht unter 2,25 m betragen.