Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 223 
G. 57. 
Trevven. 
Freitreppen dürsen bei bis zu 2 m breitem Bürgersteig böchstens 0.30 m breit, 
bei breiterem Bürgersteig höchstens 0,60 m vortreten, jedoch darf der Bürgersteig 
nie bis auf weniger als 1.50 m verengt werden. 
In mehr als zwei Stockwerk hohen (Hebäuden, deren obere Geschosse zu zahl- 
reichen Versammlungen oder öfsentlichen Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die 
Thüren nach außen aufschlagen und die Zugänge zu den Versammlungs- und Gesell- 
schaftsräumen mit zwei hölzernen oder mindestens einer unverbreunlichen Treppe an- 
gelegt werden. Dasselbe kann gefordert werden, bei Errichtung von mehr als zwei 
Stockwerk hohen Gasthöfen und Fabrikgebäuden. 
Treppen von mehr als fünf Stufen, die nicht von beiden Seiten einen gegen 
das Herabfallen schüpenden Abschluß haben, sind mit Geländer zu versehen. 
8. 54. 
Brunnen. 
Zur Anlage von Brunnen ist ortspolizeiliche Genehmigung einzuholen. Offene 
Brunnen sind mit einer mindestens 1 m hohen Einfriedigung zu umgeben. (Vgl. 
8. 32). 
55. 
Relch= und Wurflöch 
Reich- und Wurflöcher in den Schennen * sit Geländern zu sichern. 
S. 56. 
Köfe. 
Höfe dürfen durch Neubanten — nicht Wiederherstellungsbauten — mur so 
weit eingeengt werden, daß ein Ramm von mindestens 25 qm bei mindeslens 3 m 
Breite verbleibt. Wird auf einem Grundstück von mehr als 30 m Tiese von der 
Front der Gebäude an gemessen, ein Seiten- oder Hintergebäude errichtet, so ist 
eine Einsahrt von mindestens 2,5 m Breite und 2,0 m Höhe im Lichten herzustellen. 
8. 57. 
Plintenhohe, lichte Höhe der Wohnzlmmer, Wohnkell 
Die Plinte oder Schwelle im Erdgeschoß jedes Gebändes ist desiens 0, 50 m 
hoch über das äußere Terrain zu legen. 
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubauten darf in Städten nicht weniger 
als 2,60 m, auf dem Lande nicht unter 2,25 m betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.