Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

224 1878. 
Keller dürsen nur dann als Wohnungsräume benußt werden, wenn der Juß- 
boden 0,30 m über dem höchsten Wasserstand und die Decke 1 m über der Straßen= 
krone liegt. 
Liegen Gebäude an abhängigem Terrain, so gelten die Maße dieses Para- 
craphen für den höchsten Punkt des Terrains der vorderen Front. 
. 58. 
Benutzung neuelngerichteter Gebäude. 
Ein neuerbautes Wohngebäude oder neuerbautes Stockwerk darf erst vier Mo- 
nate nach Vollendung des Nohbaues und Anmeldung zur Abnahme des letzteren 
(§. 17) bezogen werden. Das Landrathsamt ist jedoch besugt, von dieser Be- 
schränkung zu dispensiren. 
Auf Fachwerksgebäude, falls dieselben nicht verbleudet sind, erleiden diese Be- 
schränkungen keine Anwendung. 
59. 
Strafbestlmmungen. 
Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, welche den Vorschriften dieser Bau- 
ordnung zuwiderhandeln, verfallen, sosern nicht etwa die Bestimmungen des Reichs- 
strasgesetztuchs zur Anwendung zu kommen haben, in eine Strafe bis zu 150 Mark. 
an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haftstrafe tritt. Außerdem 
hat der Bauherr zu gewärtigen, daß der gegen die vorstehenden Anordnungen auf- 
geführte oder unterlassene Bau, da nöthig, zwangsweise auf seine Kosten abgeändert, 
enlfernt, bezügl. ausgeführt wird. Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt durch das 
Landrathsamt nach Maßgabe des §. 77 der Executionsordnung vom 10. Juni 1854. 
§. 60. 
Perlodlsche Reolflonen. 
5 Jahren werden in den Städten baupolizeiliche Revisionen auf 
lones der i durch Commissionen abgehalten, welche aus einem Bau- 
beamten und zwei vom Landrathsamte zu bestimmenden Personen bestehen. 
Die Mitglieder der Commissionen liquidiren nach dem Sportelzesetz. 
Die Nevisionsprotokolle sind dem Landrathsamte zur weiteren Veraulassung. 
einzureichen. 
8. 61. 
Dievensatonsbefugnit des Mintlsterlu 
Das Ministerium ist befugt in einzelnen dringenden Kulen Abweichungen von 
den Vorschristen dieser Bauordnung in urkundlicher Form zu gestatten.
	        
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