226 1878.
8. 39.
Bei jeder neuen Stauanlage sollen bleibende Höhenmaße (Sicherpfahl, Mark.
oder Pegelpfahl) aufgestellt werden, nach welchen die der Anlage zustehende Wasser-
höhe zu bestimmen ist.
Die Behörde ist berechtigt, bei den bereits bestehenden Stanvorrichtungen die
Errichtung solcher Höhenmaße binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist anzu-
ordnen.
Für das Verfahren bei Aufstellung der Höhenmaße, Legung der Fachbäume,
Errichtung der Wehre und der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen sind die Vor-
schristen der Verordnungen vom 14. April 1868 (Ges.-Samml. S. 309) und
vom 12. December 1871 (Ges.-Samml. S. 105) maßgebend.
Krt. 2.
Zu §. 90 des Gesetzes.
Die Verwaltungsbehörde kann von dieser Vorschrift dispensiren, wenn die
natürliche Breite des Flußbeltes oder die Länge des bereits vorhandenen Wehres
4 Meter nicht überschreitet und die Besitzer der Ufergrundstücke, entlang der Strecke,
soweit der Ausstau von Einfluß ist, sich damit einverstanden erklären.
Das zu dem §. 90 erlassene Gesetz vom 20. März 1870 (Ges. Samml. S. 14)
wird aufgehoben.
Art. 3.
Zu §. 93 des Gesehes.
Der §. 93 des Gesehes wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt nach-
solgende Bestimmung:
8. 93.
Aunordnung von Wasiserschutzbauten.
Wasserschußbauten der in den S§. 78— 92 bezeichneten Art anzuordnen, sind
die Verwaltungsbehörden, sei es auf Anzeige oder auf Antrag eines Belheiligten
oder aus eigener Bewegung, ebenso ermächtigt als verpflichtet, nicht nur wenn das
öffentliche Wohl es erheischt, sondern auch schon dam, wenn aus der Unterlassung
der angeregten Maßregel nach dem Urtheile Sachverständiger Schaden für Andere
entstehen würde.
Art.
Zu 8. 94 5 Gt setzes.
In dem Verfahren vor der Dewaltungstehörde sinden die in den S§. 56 bis