1878. 227
72, §. 76, sowie in den S§. 50 — 55 des Gesetzes für das Verfahren bei Be-
wässerungs Unternehmungen ertheilten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 5.
Zu §. 109 des Gesetzes.
Die Vorschrist dieses Paragraphen findet auf alle von der Verwaltungs-
behörde für nothwendig crachtete Maßregeln in Bezug auf das Wasser, nicht blos
auf die im öffentlichen Interesse angeordneten, Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. December 1878.
(I. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
TAXVII. Gesetz
vom 10. December 1878, betreffend eine Erweiterung des Ausfüh=
rungsgesetzes zum Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags im Anschluß an die Bestimmungen in §. 30 des Bundecgesetzes über den
Unterstützungs-Wobnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundeggesetzbl. S. 360) und in Er-
weiterung des Ausführungsgesetzes vom 23. Juni 1871 (Ges.-Samml. S. 63)
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen zwischen inländischen Armen-
verbänden maßgebenden Tarife werden von Unserem Ministerium aufgestellt.
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXNIXN. 33