Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

228 1878. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. December 1878. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
& XVIII. Gesetz 
vom 14. December 1878, die Ablösbarkeit der an Kirchen, Pfarreien, 
Schulstellen und milde Stiftungen zu entrichtenden Grundabgaben 
betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben die Aufhebung der auf den Ablösungsgesetzen vom 27. April 1849 (Ges. 
Samml. S. 87 F. 7), vom 27. Mai 1853 (Ges.= Samml. S. 146) und vom 
15. März 1861 (Ges. Samml. S. 75) beruhenden Beschränkungen der Ablösbarkeit 
der an Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milde Stiftungen zu entrichtenden Grund- 
abgaben für nothwendig erachtet und verordnen demgemäh auf Antrag Unseres 
Ministeriums, sowic mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Die den Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milden Stistungen zustehenden, 
unter S. 4 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 fallenden Berechtigungen 
sind fortan ablösbar, ohne Unterschied, ob sie aus dem Lehnsverbande entspringen 
oder nicht. Holzabgaben können nur unter Zustimmung oder auf Antrag des Be- 
zugsberechtigten und mit Genehmigung der Aussichtsbehörde abgelöst werden. 
8. 2. 
Die Kapital-Ablösung erfolgt zum 25 fachen Betrage der ermittelten Jahresrente.
	        
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