Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 229 
8. 3. 
Bei Ermitlelung der Jahresrente sind die Durchschnitls- Marktpreise der dem 
Ablösungs-Antrage vorausgegangenen letzten 10 Jahre zu Grunde zu legen. Die in 
§. 13 Absaß 3 und in §. 25 Ziffer 2 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 
geordneten Abzüge finden dabei nicht slatt. 
* 
Die Bestimmung in §. 3 des Gebts vom 15. März 1861 erleidet auf die in 
Gemähheit des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Ablösungen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. December 1878. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. Hauthal. 
  
vom 14. December 1878, die Erhebung von Schulgeld in den Volks- 
schulen betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg re. 
verordnen, um die gleichmähige Handhabung der Bestimmung in §. 21 des Gesetzes 
über die Volksschulen vom 22. März 1861 (Ges.= Samml. S. 78) im Betreff des 
Schulgeldes sicher zu stellen, auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unler Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Die Gemeinden sind befugt, von den zum Besuche der Volksschule verpflichteten 
und von dieser Pflicht nicht entbundenen Kindern (S§. 6—10 des Volksschul-Gesetzes) 
für die Gewährung des Unterrichts Schulgeld zu erheben. 
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