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8. 2.
Die Festsetzung des Schulgeldes erfolgt im Wege des Ortsstatuts (Art. 13 der
Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 — Ges-Samml. S. 69 —), welches der Be-
stätigung der obersten Schulbehörde (Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schul-
Sachen) bedarf.
Für die Kinder von Mitgliedern der Schulgemeinde (Volksschul-Gesetz §. 1,
Gemeindeordnung Ark. 19) muß die Höhe des Schulgeldes nach gleichen Grundsätzen
geregelt werden und ist eine Unterscheidung verschiedener Klassen der Gemeindemit=
ylieder unzulässig. Bei Kindern solcher Eltern, die der Schulgemeinde nicht ange-
hören, ist eine Exhöhung des Schulgeldes bis zum doppelten Betrage der gewöhnlichen
Abentrichtung zulässig.
8. 4.
Die Kinder der Volksschullehrer, sowie diejenigen Waisenkinder, für welche die
Waisenkasse Unterstützung gewährt, sind vom Schulgelde befreit. Für Arme hat der
Ortsarmenverband das Schulgeld zu entrichten. Die Gemeinde kann den Kindern
bedürftiger Eltern das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen.
. D.
Dae Schulgeld fließt in die Gemeindekasse. Die Beitreibung desselben erfolgt
auf dem Wege des durch die §§. 77 ff. der Executionsordnung vom 10. Juni 1854
(Ges.= Samml. S. 137) vorgeschriebenen Hülssverfahrens durch die Landrathoämter.
Das Recht der Hülfevollstreckung kann durch landesherrliche Verordnung auch den
Stadtbehörden beigelegt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst,
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 14. December 1878.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab. Hauthal.