Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

230 1878. 
8. 2. 
Die Festsetzung des Schulgeldes erfolgt im Wege des Ortsstatuts (Art. 13 der 
Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 — Ges-Samml. S. 69 —), welches der Be- 
stätigung der obersten Schulbehörde (Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schul- 
Sachen) bedarf. 
Für die Kinder von Mitgliedern der Schulgemeinde (Volksschul-Gesetz §. 1, 
Gemeindeordnung Ark. 19) muß die Höhe des Schulgeldes nach gleichen Grundsätzen 
geregelt werden und ist eine Unterscheidung verschiedener Klassen der Gemeindemit= 
ylieder unzulässig. Bei Kindern solcher Eltern, die der Schulgemeinde nicht ange- 
hören, ist eine Exhöhung des Schulgeldes bis zum doppelten Betrage der gewöhnlichen 
Abentrichtung zulässig. 
8. 4. 
Die Kinder der Volksschullehrer, sowie diejenigen Waisenkinder, für welche die 
Waisenkasse Unterstützung gewährt, sind vom Schulgelde befreit. Für Arme hat der 
Ortsarmenverband das Schulgeld zu entrichten. Die Gemeinde kann den Kindern 
bedürftiger Eltern das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen. 
. D. 
Dae Schulgeld fließt in die Gemeindekasse. Die Beitreibung desselben erfolgt 
auf dem Wege des durch die §§. 77 ff. der Executionsordnung vom 10. Juni 1854 
(Ges.= Samml. S. 137) vorgeschriebenen Hülssverfahrens durch die Landrathoämter. 
Das Recht der Hülfevollstreckung kann durch landesherrliche Verordnung auch den 
Stadtbehörden beigelegt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst, 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 14. December 1878. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. Hauthal. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.