1878. 231
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stäch vom Jahre 1878.
NXX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. December 1878, die Ausführung des 8. 139 der Gewerbe-
Ordnung betreffend.
Zur Ausführung des §F. 139 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Reichs-
gesetzes vom 17. Juli d. J. (Reichs, Ges.-Blatt S. 199) wird mit Höchster Genehmi-
gung Sercnissimi hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Ausnahmen für den Fall, daß Naturereignisse oder Unglücks-
fälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen
haben (§. 139 Abs. 1).
I. Die Gestattung von Ausnahmen ist nur für einzelne Fabriken und auf
besonderen Antrag zulässig.
II. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht
werden und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richten.
IIl. Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Besugniß, Ausnahmen auf die Dauer
von höchstens 14 Tagen zu gestatten, mur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen.
Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit
Hilfe der außerordentlichen Verwendung jugendlicher Arbeiter eine durch Naturereig-
nisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Betriebsstörung einer Anlage schleu-
nigst wieder zu beseitigen, oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen
außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen
für länger als 14 Tage beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIX. #
Ansgegeben in Rudolstadt am 31. December 1878.