Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 233 
IX. Die Verhandlungen über die auf Grund des §F. 139 Absah 1 eingebrachten 
Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen. 
B. Abweichungen von der im §F. 136 vorgeschriebenen Regelung 
der Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter 
(§. 139 Abls. 2) 
I. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung kann nur für einzelne An- 
lagen und nur auf Antrag geslattet werden. 
il. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Zabl der 
in der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Abänderungen, 
welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den Antrag veranlassen, an die 
Ortspolizeibehörde zu richten. 
II. Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge dem Landrathsamte vorzulegen und 
sich dabei über die in der Begründung angeführten Thatsachen und über die Nath- 
santen der beantragten Abweichungen zu äußern. 
Das Landrathsamt hat unter Zuziehung des zuständigen Aussichtsbeamten 
die —9* einer zengäligen Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf 
zu . hat, o 
. die zisehichn Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zu- 
vrfen 
2. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche 
im Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Arbeiter 
zu stellen sind, verträglich erscheinen. 
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume 
den in sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht und ob die Lei- 
tung des Betriebes, für welchen die Abänderungen beantragt werden, im Uebrigen 
eine wohlwollende Fürsorge für die jugendlichen Arbeiter erwarten läßt. 
V. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Be- 
stimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofemn sie zu- 
lässig erscheint, von dem Landrathsamte mittelst schriftlicher Versügung „bis auf 
Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten: 
ie genaue Bezeichnung der Anlage und eventuell derjenigen Theile der- 
selben, für welche die Abänderungen gestattet werden, 
2. die gestattete Regelung der Beschäftigung,
	        
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