Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 235 
Regelung auf die als Lehrlinge beschästigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken 
und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die Bedingung zu 
knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen werden und das Datum 
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen wird. 
VII. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht 
auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat das Landrathsamt die Anträge nach den 
unter IV und VI heworgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und 
demnächst mit dem Gutachten des zuständigen Aufsichtsbeamten sowie mit seiner 
eigenen gutachtlichen Aeußerung zur weiteren Veraulassung dem Ministerium vorzulegen. 
Im Januar jeden Jahres hat das Landrathsamt eine Uebersicht der im abge- 
laufenen Kalenderjahre auf Grund des §. 139 Abs. 1 und 2 zugelassenen Aus- 
nahmen und anderweiter Negelungen dem zuständigen Aussichtsbeamten mitzutheilen, 
welcher dieselbe seinem Jahresberichte beizufügen hat. 
Rudolstadt, den 29. December 1878. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.