Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

40 1878. 
Von den vorstehend brieichneten Gebauden wird auf Grund des §. 3 des Gebaudesteuergesetzes vom 13. August 
1868 seitens des Gienbsmmen in Auspruch genommen: 
dDie 1 
auf Grund der Vorschriif 
  
erfreiheit 
6 jur das Gebaude umer Gutachten des Gemeindevorstandes 
Aĩ 
     
1 1 2 3 
  
  
  
ie in Spalle 1 bis 17 und in Spalte 21 der vorstehenden Nachweisung enthallenen Angaben nach 
bestem S und Gewissen gemacht sind, wird hiermit verlichen. 
, den 
13 
Der Gemeindevorstand. 
  
Zur geachtung bei Ausstellung der Gebändebeschreibung. 
aJ In S der ebSbebelaoreidung sind die alelnen, zur Besihung gehörigen teu- „auhnr unlühren, von den 
Gebäuden zuerst die Bordergebäude, dann e Himergebaͤude. Die Acheluen Geböude sind so zu begzeichnen, doß 
" Bellmmung Aschuich ist, B. „Wohnhaus-, „Schmiede-, „Maschineuhaus“, „Kohlenschuppen“, 
e 
temieiusstsebsadtm unmittelbar-Ist Zusommenhange bekindlichen Flügel oder Seilengeböude sind mit 
Ersterem als ein Ganzes zu be 
1) In s6 10 find sämmtliche Rö# andeln und sonstige brhrunden des belreflenden Gebäudes an Säsen, Siuben, 
aie va. Küchen, Kellern, Werislönten. Venölter berlagen töllen u. . w. na- tockwerklen —““ 
weise Abtheilungen, wie sie zusammen # zund entweder vermie ihel sind, oder zur Vermiern ihung bestimmi 
leer Leben Zer von dg Gieshsz selb # werden, eingeln ihrer Zahl nach aulzuzeichnen. 
c) In Spa ihn die Größe fämmili Aaade 9 V. betressenden Besihung bezie kehangchwete der dem ## gigenthümer 
g eran iJaheen rWrbmn mit belonderen Wohngebäuden nicht sepernen Grundacke anzugeben, ohne 
Nodlscht daraus, od sic mit der Besi#ung in demselben oder in einem benachbarten Gemeindedezir! belegen find. 
rx 
— 
2 
* 
3 
FI 
— 
«- 
- 
e 
- 
2 
- 
2. 
r- 
. = 
22 
2 
2 
5**“ 
* 
2 
2 
2 
2 
3 
" 
2 
x 
— 
2 
5 
# 
2 
5 
" 
* 
2 
2 
2 
— 
2 
2 
22 
— 
*5 
ha 
bleiden indessen außer Beiracht. n spaltet-IIndekinIIlplchcIIlcheReinetIthdtinSpcl 
ihkfndekspolteloslideshcliche Mielhs nibendlesn Spalte Il) onlqelllbnea einselnen Wohnungen und 
Néume in dem Zeitraume der lehten 10 Jahre w wirklich gewährt haben, dergestalt aue rgn daß für die ei ein- 
girn Jahre dieses Zeitraums die darin bez gun Mieihen bestimmt zu Ubersehen Aud. !sx lebzteren dars ein 
ug für die vom Eigenehümer —— e ntsobtllnlekdlnn slofl nicht gemacht werden. 
e) , it linissc. welche auf die Höde der g# gee Micsgeprei etwa von Einsluß sind (z. B. wenn 
neben dem Nominalbeicage des Mielbspreises de Leislungen oder Derpllichiungen — Ein. 
Piine kaserhang, der gemietheien Wohnung, tieee irgend welcher Aul u. s. w — auserlegt find; 
ig 
rner erwandtlchasiichen oder sonsligen Rücsichten eine Wohnung nders niedrig vermierhel oͤder sur 
8 Wohnung durs vortheilhasie Bermiethung #n Fremde u. l. W. eine Zeitlang ein ungewöhnlich hoher Miccho 
ertrag erzielt worden it u. lind in Spalite 21 zu erörtern. Ebendaselbs muß angegeben werden, wen 
die Wohnung m e zuis G#nntsen vermiecihet ist, wenn dem Mielher Mobilien, Maschinen und dergl. i 
hung überwie 
eer kommt 24 en # r benußten Gebäuden G 12 d Aalege I des Gebliudesleuergesehes 
vom 85 August 1809) nur Miethe werih des räumlichen Gelasses, ohne Racksicht, die damit verbundenen 
racht. 
1 .n t 17 ist der Betrag, mit gen dos Gebkude nebsl Zubehör gegen Feuersgesahr versichert ill, zu vermerken. 
K) Die nemeen sind berechtigt, die Ausstellung der Gebäudebeschreibungen durch die beiressenden Grund- 
eigenthümer ausnehmen zu lassen; 9 bleiben indessen auch bei tiner Melchen. ihinn sür die Richligkeit der Be- 
##heibüngen. E 6 27 der Anweisung 1 I vom 9. Decembe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.