Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

72 1878. 
a) die Messungslinien mit rother Farbe (Karmin), 
) die Messungszahlen mit schwarzer Tusche sauber eingetragen. 
Ist der Maßstab des Auszuges für diese Eintragungen nicht groß genug, so 
daß durch letztere die Zeichnung des alten und neuen Bestandes verdunkelt werden 
würde, so sind entweder die Messungselemente in einer Nebenzeichnung in ver- 
größertem Maßstabe zur Darstellung zu bringen, oder es ist wegen der Elemente 
auf die Feldhandrisse zu verweisen. 
8. 10. 
1) Die vorgesundenen oder bei der Vermessung gesetzten Grenzmale müssen in 
dem Kartenauszuge (nunmehr Ergänzungskarte) nach den Feldhandrissen vorschrifts- 
mäßig verzeichnet werden. 
2) In den Fällen des §. 2 Nr. 3 ist die von der bisherigen Zeichnung un- 
abhängige Kartirung thunlichst auf der Ergänzungskarte selbst als Nebenzeichnung 
im möglichst großen, nach der Vorschrift unter Nr. 8 im F. 8 der Anweisung UI# zu 
wählenden Maßstabe zu bewirken. Auherdem sind die neu entstandenen Grenzen 
unter entsprechender Vertheilung der bestehenden Abweichungen zwischen dem Felde 
und dem Kartenauszuge in den letzteren selbst einzutragen. 
11. 
Findet es sich, daß die Grenzen der zu vermessenden Parzellen im Felde nicht 
sicher zu erkennen sind, auch zur sachgemäßen Erledigung der Vermessung die 
Dimensionen anderer benachbarter Grundstücke oder noch andere feste Punkte, welche 
der Kartenauszug nicht enthält, erforderlich sind, so ist es dem Vermessungsbeamten 
zwar gestattet, diese Elemente aus den bei dem Katasteramte oder den Gemeinde: 
vorständen beruhenden Copien der Flurkarten zur Ergänzung des Kartenauszugs zu 
entnehmen und darauf die Fortsetzung der Arbeit zu gründen; er darf aber die er- 
gänzende Zeichnung einstweilen nur in Blei ausführen und hat den so ergänzten 
Kartenauszug sofort an das Katasterbureau einzureichen, damit daselbst die Richtig- 
keit der Ergänzung nach den Brouillonskarten geprüft werde. 
12 
8. 12. 
Die Tage, an welchen die Vermessung im Felde ausgeführt ist, sind auf den 
Handrissen von dem Katasteramte, beziehungsweise dem ausführenden Gehilfen, unter 
Beifügung seiner Unterschrift anzugeben. 
Hat eine Vermessung nicht stattgefunden, ist vielmehr die Ergänzung auf Grund 
vorhandener die erforderlichen Vermessungszahlen enthaltender Karten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.