Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

7 1878. 
5) Die Elemente der Rechnung (die Fakkoren u. s. w.) sind unmittelbar, sowie 
sie aus den Vermessungselementen beziehungsweise von der Ergänzungskarte oder den 
benutzten Instrumenten abgenommen werden, in dem Berechnungsheste niederzu- 
schreiben, ohne dieselben zuvor anderweit vorläufig zu notiren oder zu ordnen. 
6) Die Ergebnisse beider Berechnungen müssen bis auf die nachstehend bezeich- 
neten Beträge * *“ und zwar bei Parzellen zur Größe: 
von 0,18 Hektare bis auf 0,002#7 Hekt. 
b) „ 0.50„ „ „ O00030 „ 
c) „ 09s8 „ „ „ 0),0075 „ 
4) „ 1,60% „ „ „ O,oloo „ 
e) » 2. 10 « «» 0,0125 « 
k)»3,4:««»»0,ot.-o» 
H)«4,7.-« »»0,oI7.-» 
II)«6,0»» »»0,0200« 
i)«7,-.)5» »«0,02-.-.-» 
k)»8-33»»»0-0230» 
« 921 « » » ot0275 « 
„ 10,00 » 0,o.ssoo» 
u. s. w. bei größeren Mittar bis aufq *!x— der Fläche. 
Bei Karten, welchei im Maßstabe 1: 4000 oder 115000 entworfen sind, können 
bei Parzellen von weniger als 8 Hektare Flächeninhalt nöthigenfalls größere Ab. 
weichungen gestattet werden, welche aber das Anderthalbfache dieser Beträge nicht 
übersteigen dürfen. 
Stimmt die Berechnung nach der Karte mit der Berechnung nach Original- 
maßen nicht überein, so müssen beide Berechnungen mit Benutzung der leßteren 
ausgeführt werden. 
7) Aus den innerhalb der unter Nr. 6 bezeichneten Grenzen übereinstimmenden 
Ergebnissen der beiden Berechnungen ist das arithmetische Mittel zu nehmen und in 
Spalte 12 des Berechnungsheftes einzutragen. 
Dieses Mittel ist mit dem im Kataster verzeichneten Flächeninhalte, nöthigen. 
falls auch mit der etwa auszuführenden Massenberechnung zu vergleichen und wenn 
die vorschriftsmähigen Unterschiede es gestatten, auf den Iniegralinhalt im Kataster 
zurückzuführen, welcher, den Fall eines materiellen Irrlhums ausgenommen, jeder. 
zeit beibehalten werden muß.
	        
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