1878. 75
8) Findet sich bei der Vergleichung des arithmetischen Mitkels mit dem Inhalte
des Kataslers eine Disserenz, welche bei Parzellen mit einer Fläche von unter und
bis einschließlich
1 hu hro n mehr als 1.1 m
bei 1—10 * „ „ „ « ts»
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beträgt, so ist ein materieller Irrthum als vorhanden anzunehmen und demzufolge
der durch die neue Vermessung ermittelte Flächeninhalt beizubehalten, mithin
die Reduktion nicht zu bewirken.
In einem solchen Falle muß mindeslens die eine der beiden Berechnungen
allemal ganz oder doch in ihren hauptsächlich bestimmenden Elementen nach Original-
messungszahlen, und außerdem jedenfalls eine Massenberechnung ausgeführt werden,
welche von dem arithmetischen Mittel der Einzelberechnungen höchstens um #r#0
abweichen darf.
9) Hat eine neue Aufnahme des Besitzstücks nicht stattgesunden und kann die
Flächeninhaltsberechnung weder ganz, noch in ihren wesentlichsten Elementen aus
Originalmessungszahlen erfolgen, so kann die Vergleichung des arithmetischen Mittels
der beiden Einzelberechnungen mit den bei der Ausnahme des Katasters beziehungs-
weise bei früheren Fortschreibungsvermessungen stattgehabten gleichen Berechnungen
bewirkt werden, zu welchem Zwecke bei Ausfertigung der Kartenauszüge das Er-
gebniß dieser srüheren Berechnungen in die Vermessungsanmeldenachweisung in grüner
Dinie unter der Linie einzutragen isl.
Bleibt die Differenz zwischen beiden Berechnungen innerhalb der unter Nr. 8
bezeichncten Grenzen, so hat die Reduktion auf den Integralinhalt des Kataslers
stattzufinden; werden diese Grenzen überschritten, so ist der etwaige Rechenfehler
weiter zu versolgen und evenimell zu beseitigen.
10) Wenn es sich in dem Falle, daß das Ergebniß der Vermessung mit dem
Kataster innerhalb der im ersten Absatze der Nr. 8 bezeichneten Grenzen überein-
slimmt und daher die Reduktion auf den als richtig erwiesenen JIuntegral-
inhalt des Katasters stattfindet (Nr. 7), um die Abmessung einer Fläche von im
Voraus bestimmter Maßzahl, z. B. 1 Hektar oder 25 Are u. s. w. handelt, so
müssen die Abmessungen für die abzuzweigende Fläche so bestimmt werden, daß nicht
schon das arithmetrische Mittel aus den beiden Einzelberechnungen, sondern erst die