Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 75 
8) Findet sich bei der Vergleichung des arithmetischen Mitkels mit dem Inhalte 
des Kataslers eine Disserenz, welche bei Parzellen mit einer Fläche von unter und 
bis einschließlich 
1 hu hro n mehr als 1.1 m 
bei 1—10 * „ „ „ « ts» 
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beträgt, so ist ein materieller Irrthum als vorhanden anzunehmen und demzufolge 
der durch die neue Vermessung ermittelte Flächeninhalt beizubehalten, mithin 
die Reduktion nicht zu bewirken. 
In einem solchen Falle muß mindeslens die eine der beiden Berechnungen 
allemal ganz oder doch in ihren hauptsächlich bestimmenden Elementen nach Original- 
messungszahlen, und außerdem jedenfalls eine Massenberechnung ausgeführt werden, 
welche von dem arithmetischen Mittel der Einzelberechnungen höchstens um #r#0 
abweichen darf. 
9) Hat eine neue Aufnahme des Besitzstücks nicht stattgesunden und kann die 
Flächeninhaltsberechnung weder ganz, noch in ihren wesentlichsten Elementen aus 
Originalmessungszahlen erfolgen, so kann die Vergleichung des arithmetischen Mittels 
der beiden Einzelberechnungen mit den bei der Ausnahme des Katasters beziehungs- 
weise bei früheren Fortschreibungsvermessungen stattgehabten gleichen Berechnungen 
bewirkt werden, zu welchem Zwecke bei Ausfertigung der Kartenauszüge das Er- 
gebniß dieser srüheren Berechnungen in die Vermessungsanmeldenachweisung in grüner 
Dinie unter der Linie einzutragen isl. 
Bleibt die Differenz zwischen beiden Berechnungen innerhalb der unter Nr. 8 
bezeichncten Grenzen, so hat die Reduktion auf den Integralinhalt des Kataslers 
stattzufinden; werden diese Grenzen überschritten, so ist der etwaige Rechenfehler 
weiter zu versolgen und evenimell zu beseitigen. 
10) Wenn es sich in dem Falle, daß das Ergebniß der Vermessung mit dem 
Kataster innerhalb der im ersten Absatze der Nr. 8 bezeichneten Grenzen überein- 
slimmt und daher die Reduktion auf den als richtig erwiesenen JIuntegral- 
inhalt des Katasters stattfindet (Nr. 7), um die Abmessung einer Fläche von im 
Voraus bestimmter Maßzahl, z. B. 1 Hektar oder 25 Are u. s. w. handelt, so 
müssen die Abmessungen für die abzuzweigende Fläche so bestimmt werden, daß nicht 
schon das arithmetrische Mittel aus den beiden Einzelberechnungen, sondern erst die
	        
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