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Reduktion desselben auf den als richtig erwiesenen Gesammtinhalt der ganzen
Parzelle die bestimmte Maßzahl ergiebt.
11) Sind die neu entstandenen Parzellen aus Theilen verschiedener Cultur-
arten und Classen zusammengesetzt, so sind diese verschiedenen Flächen bei der Be-
rechnung zu berücksichtigen.
§S. 15.
Wenn von einer Katasterparzelle eine oder mehrere neue Parzellen abgezweigt
werden, deren Inhalt zusammengenommen den zehnten Theil ihrer Mutterparzelle
nicht übersteigt, so ist es gestattet, nur den Flächeninhalt der kleineren Theilparzellen
auf Grund der diesfälligen Vermessung und Kartirung genau zu berechnen und den
Inhalt der Restparzelle durch Abzug zu bestimmen.
Dieser so gesundene Inhalt ist jedoch durch Nachrechnung auf der Karte zu
kontroliren, sofern die betreffende Stammparzelle in dem Kartenauszuge ganz darge-
stellt ist.
Betragen die Theilparzellen zusammen mehr als ein Zehntel der Mutterparzelle,
so muß in der Regel auch die Reslparzelle vermessen und ihr Inhalt genau er,
mittelt werden.
Die zur Anlage öffentlicher Wege, Eisenbahnen u. s. w. von den betroffenen
Parzellen abgezweigten Flächen sind in gleicher Weise zu behandeln.
S. 16.
Behufs Vergleichung des alten und neuen Bestandes nach Flächeninhalt, Kultur-
arten und Klassen behufs der Zurückführung auf den bisherigen Bestand oder zum
Nachweise des etwaigen Zu- und Abgangs findet eine Addition des Berechnungs-
heftes nur in Bezug auf jeden einzelnen, von einer Aenderung betroffenen Kom-
plex statt.
. 17.
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Die 88. 12 bis inel. 16 der Anweisung ll vom 9. December 1872, betreffend
das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuer
bücher und Karten, desgleichen F. 19 derseiben Anweisung sind aufgehoben.