Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

81 1878. 
Behufs Herstellung eines ordnungsmäßigen Abschlusses bei Ausführung der 
„Rechnungoarbeiten ist ein Original, Flurbuch nach anliegendem Muster 3 für jeden 
Gemeindebezirk anzulegen. In dasselbe werden die Angaben für sämmtliche 
Parzellen, also einschließlich der vom Zusammenlegungsverfahren ausgeschlossenen, 
nach ihrer Nummernfolge eingetragen, was unter Zuhülfenahme der Karte, des 
Planregisters und der Sonderungsplanberechnung, sowie des alten Flurbuchs zu ge- 
schehen hal. Für die von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Grundstücke erfolgen 
die Eintragungen in Spalte 1 bis 4, 12 bis 15 unverändert nach den bishengen 
Angaben. 
Für die neuen Abfindungspläne erfolgen zunächst die Eintragungen in Spalte 
1 bis 6. Sodann ist das Zahlenwerk in den Spalten 5, 6 und 14 zu summiren 
und zu recapituliren, um durch die entstehenden Schlußsummen im Vergleich zu den 
aus den betreffenden Unterlagen zu entnehmenden Summen zu prüfen, ob alle An- 
gaben richtig zum Eintrag gelangt sind. 
Sodann ist die Reduction der Zahlen in Spalte 6 auf Grundsleuerreinerträge 
vorzunehmen, wobei von der Endsumme auszugehen, diese dann rückwärts auf die 
Registerseiten und von diesen auf die einzelnen Parzellen zu vertheilen ist. 
Es sind nunmehr unter Zugrundelegung des Grundsteuer-Classificationstarifs 
für die Reinertragsberechnungen die den Reinerträgen in Spalte 7 des Original- 
Einschätzungsregisters entsprechenden Classen zu ermitteln. · 
Die Zusammmenlegungsbonitirung ist nach ihrem besonderen Zweck durch For- 
mirung zahlreicher kleiner Classenabschnitte durchweg viel specieller ausgeführt, als 
den Grundsätzen der Geundsteuerbonitirung enkspricht. Die Einlegung vieler kleiner 
Abschnitte im Anschluß an die Zusammenlegungsbonitirung würde die nach dem 
Zwecke der Grundsleuerkataster nothwendige möglichste Einfachheit der Leßteren in 
unzweckmäßiger Weise beeinträchtigen. 
Es genügt deshalb, wenn bei Umwandlung der Zusammenlegungsbonitirung in 
Grundsteuerbonitirung soweit generalisirend verfahren wird, jedoch unter strenger 
Festhaltung des einmal ermittelten Reinertrags für jedes Besitzstück, daß die in 
künstigen Dismembrationsfällen im Wege der Fortschreibung zu bewirkende weitere 
Vertheilung der Grundsteuer die nothwendige geordnete Grundlage erhält. 
Im Allgemeinen wird man durch Vergleichung der Grundsteuerbonitirung mit 
der Zusammenlegungsbonitirung bald ersehen können, welche einzelne Classen der 
ersteren den einzelnen Classen der letzteren ungefähr entsprechen
	        
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