1878.
A
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stüch vom Jahre 1878.
II. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betr.,
vom 1. März 1878.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betreffend
(Ges. Samml. S. 45), wird auf Grund der §§. 23 und 58 desselben mit höchster
Genehmigung des Durchlauchligsten Fürsten verordnet was folgt:
8. 1.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern (8. 3 des Geseßes) finden
folgende Vorschriften Anwendung:
1) die Fischerei auf Fischsaamen ist verboten;
2) Fische der in der Anlage K genannten Arten dürfen nicht gefangen werden,
wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens
die in dem Verzeichnisse angegebenen Längen haben;
3) das Landrathsamt ist befugt, nicht nur in den Fällen des §. 27 Satz 2 des
Gesetzes Ausnahmen zu gestatten, sondern auch einzelnen Fischereiberechtigten
zum Besetzen anderer Gewässer das Fangen von Fischen und Krebsen unter
dem vorgeschriebenen Maße zeitweilig und widerruflich zu erlauben.
8. 2.
Fischsaamen, desgleichen Fische der in der Anlage A bezeichneten Arten, welche
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt
des Fischers sallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder
in das Wasser zu setzen (§. 24 des Gesehes).
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXNIXN. 2
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. März 1878.