Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

86 1878. 
und zwar ist, da der Tarif für die 3. Classe 13,rs Thlr., für die 4. Elasse 
10,575 Thlr. für 1 Hektar beträgt und 
13,708 — 10,575 — 3,133 und 9 — O),0606 ist. 
eine Fläche von 0,0606 ku bei Classe 3 in Zugang und bei Classe 4 in Abgang 
zu stellen, wodurch sich 
bei Classe * — l t-ho·-Xl-3,-0kc22,-(-Tblk. 
« « – 2,5334 Xx 10,5 575— — 26, 75 5½ 
zusammen 49.55 Thir. 
mithin gegen 21,9 K 27.12 = 4906 
das verlangte Mehr von.. .. Thlr. 
berechnet. In Spalte 8 11 des Original Flurbuchs ist mithin für Pl.-Nr. 100 
einzutragen 
Classe bn #n #m Thlr. 
— 1 80 00 35,5,5 
Ackerland 3 = 66 06 2276 
4 2 53 34 26.,75 
Auf den Katasterkarten sind die Flächeninhalte der in der unter Ziffer 29 be- 
schriebenen Weise gebildeten Classenabschnitte schätungsweise — etwa mit Hülfe 
eines auf durchsichtigen Papier u. s. w. verzeichueten Quadratnetzes — anzugeben. 
Die Classengrenzen sind, da sie ihrer Lage nach nicht genau ermittelt werden 
gleichwie bei der Bonitirung nach aliquoten Theilen der Parzellen — mit punktirten 
Linien in den Katasterkarten auszuzeichnen. 
Für die vom Zusammenlegungsverfahren ausgeschlossen gebliebenen Grund, 
stücke sind die Bonitätsabschnitte unter Beibehaltung der bisherigen Einschätzung 
aus den alten Grundsteuerkarten zu übernehmen. 
Zu den nach den Erörterungen unter Ziffer 29 dieser Anweisung anzustellen- 
den Reinertragsberechnungen bedient man sich zweckmäßig einer in der Aulage 
beiliegenden Hülsstafel. Es genügt für den praktischen Gebrauch, wenn dieselben 
nur die Tarissähze für die Acker= und Wiesenclassen umfsaßt. 
Nachdem sämmtliche Eintragungen im Original-Flurbuch (Anlage B) bewirkt sind.
	        
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