Metadata: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

410 $ 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden. 
glieder des Rechnungshofes in Beziehung auf die Versetzung in ein 
anderes Amt, auf die einstweilige und auf die zwangsweise Versetzung 
in den Ruhestand, auf Disziplinarbestrafung und auf vorläufige Dienst- 
enthebung von den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes ausge- 
nommen!) und den richterlichen Beamten gleichgestellt sind 2). 
Auch in finanzieller Hinsicht ist der Rechnungshof von den Ver- 
waltungsbehörden vollständig unabhängig, indem dem Präsidenten des 
Rechnungshofes die Verwaltung der Gelder, Grundstücke, Gebäude, 
Inventarienstücke und Materialien, welche für den Dienst des Rech- 
nungshofes bestimmt sind, desgleichen die Vertretung des Fiskus bei 
den auf diese Vermögensverwaltung bezüglichen Verträgen und Pro- 
zessen übertragen ist?). 
Für die Amtstätigkeit des Rechnungshofes gilt das Kollegialsystem. 
Der Vorsitzende gibt nur bei gleicher Teilung der Stimmen den Aus- 
schlag. Zwar wird die Revision und Prüfung der einzelnen Rech- 
nungen durch allgemeine Feststellungen auf die Beamten möglichst 
gleichmäßig und dauernd verteilt, und zwar dergestalt, daß die Ge- 
schäftskreise der einzelnen Departementsräte nach den verschiedenen 
Verwaltungszweigen und diejenigen der einzelnen Revisionsbeamten 
nach Bezirken oder nach Materien abgegrenzt werden, und daß der 
Regel nach kein Revisionsbeamter in zwei verschiedenen Bureaus be- 
schäftigt und der Uebergang der Beamten von einem Geschäftskreise zu 
einem anderen möglichst vermieden wird). Für alle wichtigeren An- 
gelegenheiten ist aber die kollegialische Beratung und Beschlußfassung 
angeordnet, teils durch das preußische Gesetz vom 27. März 1872, 8 8°), 
teils durch die Instruktion vom 5. März 1875, $ 8°). Es finden daher 
regelmäßige Sitzungen des Kollegiums statt, bei denen die Mitglieder 
zu erscheinen verpflichtet sind. Die Abstimmungen erfolgen in der 
durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge, so daß zuerst der 
Jüngste Rat und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgibt. Ueber 
die Stellung der Fragen sowie über das Ergebnis der Abstimmung 
entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
Bei geteilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen 
Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich 
zu begründen und den betreffenden Akten beizufügen’). Der Präsi- 
dent ist berechtigt, die Ausführung eines Beschlusses des Kollegiums 
einstweilen zu beanstanden, muß jedoch in einem solchen Falle binnen 
14 Tagen, vom Tage der ersten Beschlußfassung an gerechnet, die An- 
1) Reichsbeamtengesetz $ 158. 2) Preuß. Gesetz vom 27. März 1872, 8 5. 
3) Instruktion vom 5. März 1875, $ 18 (Zentralbl. S. 160). 4) Instruktion $ 3. 
5) Nämlich bei Berichten an den Kaiser, an Bundesrat und Reichstag, bei Auf- 
stellung oder Abänderung allgemeiner Grundsätze oder Instruktionen und bei der 
Abgabe von Gutachten über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden. 
6) Unter fünf Nummern von sehr weitreichender Fassung sind hier die Fälle 
gruppiert. Zur Ergänzung kommt außerdem noch $ 15 der Instruktion in Betracht. 
7) Instruktion $ 7.
	        
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