1878. 87
wird dasselbe in allen Spalten abgeschlossen und die Richtigkeit des Abschlusses ge-
prüft. Es ist zu bemerken, daß die Angaben für die ertragsfähigen sleuerfreien
Liegenschaften mit rother Tinte einzutragen sind.
Die Richtigkeit der Berechnung der Reinerträge ist durch Zusammenstellung
der Parzellen, beziehungsweise der Bonitätsabschnitte nach Culturarten und Classen
nach auliegendem Formular (Anlage E) zu prüfen.
Es genügt, die Reinertäge für die einzelnen Parzellen u. s. w. initlelbar
aus dem Original= Einschätzungsregister zu übernehmen und durch Berechnung des
Reinertrags der Schluß summe einer jeden Classe die Berechnung des Reinertrags
für die einzelnen Parzellen zu controliren.
Kleine Differenzen, welche sich zwischen der berechneten und der durch Addition
gefundenen Endsumme ergeben, bleiben selbstverständlich, da Spalte 7 und 11 des
Original- Flurbuchs übereinstimmen müssen, unberücksichtigt.
Auf Grund der Zusammenlegungselaborate (Rezeß bez. Planberechnung), der
alten Grundsteuerlaßen und des Original= Flurbuchs werden für die Zwecke des
Fortschreibungegeschäfts
u) ein neues Ankelverzeichnif.
5) ein neues Flurbuch,
c) eine neue Mutterrolle
nach den hierüber bestehenden Vorschriften und unter Benutzung der dafür vor-
handenen Formulare angelegt.
Beschränkt sich das Zusammenlegungsverfahren auf einen kleinen Theil eines
Gemeindebezirks, so ist die Steuer zwar nach Maßgabe der Zusammenlegungsboni-
tirung zu vertheilen, die Berichtigung der Grundsteueranlagen aber lediglich im
Wege der Fonuschreibung nach den allgemeinen Fortschreibungoanweisungen zu
bewirken.
Ingleichen sind die Aenderungen der Flurgrenzen, welche in Folge des Zu-
sammenlegungsverfahrens eingetreten sind, im Wege der Fortschreibung nachzutragen.
Von der geschehenen anderweiten Vertheilung der Grundsteuer sind die be-
theiligten Grundbesitzer Seitens des Fürstlichen Katasterbüreaus durch Zufertigung
eines Auszugs aus dem neuen Flurbuche in Kenntniß zu setzen. Gleichzeitig sind
die neuen Grundsteueranlagen zur Einsicht der Betheiligten offen zu legen.
Hierbei ist nach den Vorschriften der I§. 31 und 32 der kieisn für