Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

130 1879. 
Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Post. 
auftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei 
statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbrieses an den 
neuen Empfänger. 
X WMulnscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten besugte 
Person zum Zweck der Proteslerhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangen- 
den Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist. 
werden sosfort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeb- 
lich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weilergesandt. Mit der Weitersendung des 
Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher rc. ist die 
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Proteslkosten hat der Austraggeber 
unmittkelbar an den Erheber des Prolestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepis 
bestehen aus folgenden Säten: 
u) dem Porlo für den Postauftragsbrief mit . 30 Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rucsiht cuf die pohe des 
Wechfelbetrages, von .. 10 „„ 
e) dem sit den Eiltrebi mit dem m 
Wechsel mit 30 „ 
zu unnn men . . 70Pf. 
Das Porto unter u. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge 
unter b. und c. werden dem Auftrahgeber angerechnet, sobald die Rücksendung des 
bloßen Wechsels, oder des Postaustrags nebst Wechsel staltfindet. Werden Postauf- 
träge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. 
außer Ansatz. 
XII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, 
wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für 
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauf- 
auftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keiner- 
lei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschristen des Wechselrechts.
	        
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