cseh und Verarduunngsgirt
für das
Königreich Bayern.
35.
München, den 12. September 1891.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. September 1891, die Bildung von Kammern für Handelssachen
bei den Landgerichten betreffend. — Hofsdienst-Nachrichten. — Königlich Allerhöchste Genchmigung zur Annahme
einer fremden Dekoration.
Nr. 16092.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bildung von Kammern für Handelssachen bei den
Landgerichten betreffend.
Im Uamen Feiner Majestät des Rönigs.
Zuitpoly,
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Layern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zur Abänderung der Königlichen Verordnung vom 2. Sep-
tember 1879, die Bildung von Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten betreffend
zu verordnen, was folgt:
An die Stelle der Bestimmungen in § 2 der Verordnung treten folgende Bestimmungen:
Die Zahl der Kammern für Handelssachen, welche bei den in § 1 genannten
Landgerichten gebildet werden, bestimmt Unser Staatsministerium der Justiz
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