Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

da 1880. 
und außerdem in einer Jahresabgabe von 10 Pfg. von je 100 Mark 
des werbenden Kirchenvermögens, 
2) in Vacanzfällen das Diensteinkommen erledigter Pfarrstellen, soweit 
dasselbe der Anstalt von der obersten Kirchenbehörde nach der Ab- 
theilungs-Verordnung vom 25. April 1754 überwiesen wird. 
§S. 13. 
Sltz und Orgone der Anstalt. 
Die Anstalt hat ihren Siß in Rudolstadt. Ihre Organe sind: 
) die Generalversammlung der Mitglieder, 
b) das Curatorium, 
c) der Rechnungssũhrer. 
Generalversammlung. 
Die General-Versammlung der Mitglieder der Anstalt sindet alljährlich statt. 
Die Berufung hat spätestens bis zum 1. September unter Mittheilung der Tages- 
ordnung mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichts- 
blakte für die Oberherrschaft durch den Vorsitzenden des Curatoriums zu erfolgen. 
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist 
von wenigstens 8 Tagen liegen. 
Zur Theilnahme sind alle Mitglieder, sowohl die im Amte befindlichen als 
emeritirten Geistlichen gleichmäßig berechtigt. 
Jedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach absoluter 
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
Für die Wahlen ist relative Stimmen-Mehrheit maßgebend. 
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden 
und den Mitgliedern des Curatoriums zu unterzeichnen ist. 
8. 15. 
Curatorium und Rechnungsführer. 
Das Curatorium der Anstalt wird gebildet: 
a) aus dem General-Superintendenten des Fürstenthums, 
) aus den Superintendenten der Oberhemschaft und 
) zwei anderen Geistlichen, von denen wenigstens der Eine seinen Sitz 
in Rudolstadt hat.
	        
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