Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

os 1880. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land- 
rathsämter. 
8. 4. 
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Vertreter der Gutsbezirke 
bei der Volkszählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachstehend ab- 
gedruckten beiden Instructionen maßgebend. 
8. 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Orts= und Zählungslisten der Gemeinden und Gutsbezirke des Bezirks mit ihren 
etwaigen Bemerkungen an das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten 
in Weimar zur weiteren Revision und Bearbeitung einzusenden, gleichzeitig auch 
eine Bezirksnachweisung über das Resultat der Volkszählung an uns einzusenden. 
Rudolstadt, den 2. October 1880. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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