Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. o9 
Instruction für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung 
der Volkszählung am 1. December 1880. 
8. 1. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
Vertreter der Gutsbezirke. 
8. 2. 
Nachdem jeder Gemeinde und jedem Gutsbezirke bis spätestens den 10. No- 
vember der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Zählungs= und Extra- 
zählungslisten, sowie Ortslisten und Instructionen geliefert sein wird, hat der 
Gemeindevorstand bezüglich Vertreter des Gutsbezirks dafür Sorge zu tragen: 
1) daß die nöthigen Zählbezirke sestgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäst der Aufnahme innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann; 
2) daß die zur Ausführung der Zählung nothwendigen, gehörig qualificirten 
Personen (die Zähler) ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruction 
gründlich unterwiesen werden; 
3) dah durch die ernannten Zähler während der Tage vom 25. bis spätestens 
30. November in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene 
Zählungsliste abgegeben wird. 
Bei Austheilung der Listen ist den Haushaltungsvorständen das Nöthige wegen 
der Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die Listen wieder abgeholt 
werden, einzuschärfen. 
Jeder Zähler erhält zur gehörigen Controle der von ihm auszutragenden und 
wieder einzusammelnden Zählungslisten eine Kontrol-Liste, in welcher die Gebäude 
nach Straße und Nummer, die Namen der Haushaltungsvorstände, die Nummer 
der ihnen übergebenen Zählungs-, resp. Extrazählungslisten, der Tag der Wieder- 
einsammlung der Listen und die Summe der in jeder Zählungs= und Extrazählungs- 
liste als anwesend angegebenen männlichen und weiblichen Personen zu verzeich- 
nen sind. 
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