Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 107 
anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zählungsortes selbst, 
so ist dieses Haus nach Straße und Nummer oder sonst genau zu bezeichnen. — 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung 
vorübergehend abwesenden Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört 
haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, im Verzeichnisse b angegeben sind. In 
dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs, und Ge- 
schäftsreisen, auf Besuch, zur Krankenpslege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf 
Taglohn oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte 
Militärpersonen u. s. w. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Fami- 
lienangehörige, welche in einer anderen Hauhaltung, sei es auswärts oder am 
Zählungsorte selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben. (Vergleiche 
Anleilung zur Zählungsliste 3 hb Abs. 2.). — Auch ist darauf zu achten, daß, wenn 
von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, die 
Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b nicht sehlt. 
S. 16. 
Ueber die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten führt der 
Zähler eine Controlliste, zu welcher ihm vom Gemeindevorstande ein gedrucktes 
Formular eingehändigt wird. In der zweiten Spalte derselben sind sämmtliche 
bewohnten Gebäude und sonstigen Baulichkeiten, in welchen Personen vom 30. Nov. 
auf den 1. Dec. übernachten, einzeln zu verzeichnen. Führen mehre zu verzeich. 
nende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen 
Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so 
ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulich- 
keiten sind an Stelle der Hausmmmer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. 
Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diesenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemein- 
schaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht 
wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. In die letzte Spalte werden etwaige 
Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger, ersetzter oder nach- 
träglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; 
darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die 
Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Hause befindliche Person zur Besorgung 
gegeben wird u. s. w. 
17“
	        
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