Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

(6 1880. 
8. 10. 
Die Anzeige über eine Veränderung des Wohnsitzes hat der Rechtsanwalt an 
das Gericht, bei welchem er zugelassen ist, und an den Präsidenten des Oberlandes= 
gerichts zu erstatten. Letzterer hat die Veränderung des Wohnsitzes dem Fürstlichen 
Ministerium anzuzeigen. 
8. 11. 
Die Veränderung des Wohnsigzes ist, sofern sie nicht die Zurücknahme der Zu- 
lassung bedingt, in der Anwaltsliste bei dem Namen des Rechtsanwalts einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der dem Gericht erstatteten Anzeige und 
des beigebrachten Nachweises der anderweiten Wohnsitznahme ohne Weiteres, wenn 
1!) der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt, dem gestattet war, an 
einem andern Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks zu wohnen (F. 18 
Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung), den Wohnsitz an den Ort des Amts- 
gerichts verlegt, oder wenn 
2) der auf Grund der Bestimmungen in §§. 9 und 107 der Rechtsanwaltsord- 
nung bei dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt zugelassene, an 
einem andern Orte innerhalb des Landgerichtobezirks wohnhaste Rechtsanwalt 
seinen Wohnsitz an den Ort des Landgerichts verlegt. 
In anderen Fällen darf die Eintragung in die Anwaltsliste nur mit Geneh- 
migung des Fürstlichen Ministeriums erfolgen. 
8. 12. 
Die Löschung eines in der Anwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalts erfolgt 
dadurch, daß der Name desselben unterstrichen und daß in einer für die Löschungs- 
bemerkung bestimmten besonderen Spalte das Wort „gelöscht“ eingetragen wird. 
S. 13. 
Jedem Eintrag in die Anwaltsliste ist die Angabe des Tages, an welchem die 
Eintragung ersfolgt, und ein Hinweis auf die Aktenstellen beizusügen, wo sich die 
Unterlagen des Eintrages befinden. 
8. 14. 
Von jeder Eintragung in die Anwaltslisten ist dem Fürstlichen Ministerium 
und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, von jeder Eintragung in die bei dem 
gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt geführte Anwaltsliste auch den Landes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.