1880. 3
8. 3.
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise
Einziehung zu betreiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte entstanden
wären, in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
hat oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung sich in einem anderen Be-
zirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten zuständige Behörde dieses
Bezirks.
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der einge-
zogenen Beträge an die ersuchende Behörde; sie vertritl dieselbe bei allen zur Ein-
Fziehung oder Sicherstellung erforderlichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist
in gleichem Umfange zulässig, wie für eine Kostenforderung des Staates, welchem
die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen über Stundungen
oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde.
8. 4.
Alle Postsendungen einschließlich der Geld= und Werthsendungen sind von der
absendenden Behörde frankirt abzulossen.
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Voll-
ziehungsbeamten für das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder
Auslagen zu erstatten.
8. 5.
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren
festgesetzten Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann
die Vermittelung des Gerichtsschreibers (§F. 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für
die Einziehung der Kosten in Anspruch genommen werden.
Dabei ist das Einverständniß der Bundesregierungen darüber festgestellt,
daß Absatz 2 des F. 4 das Verhältniß der Behörden zu der zahlungs-
pflichtigen Partei hinsichtlich des Ersatzes der Gebühren und Auslagen
nicht berührt.
Rudolstadt, den 31. Mai 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.