24 1880.
NAX. Verordnung
vom 4. Juni 1880,
die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffengerichte und der
Schwurgerichte betreffend.
Zur Ausführung der Bestimmungen in den Ss. 36— 40, 13—45, 57,
85 — 89 des Gerichlsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877, sowie in den
SS. 15—17 des Ausführungsgesetzes vom I. März 1879 (Gesetz Samml. S. 27)
wird in Ansehung der künftigen Herstellung der Schöffen= und Geschworenenlisten
im Anschluß an die Verordnung vom 20. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 89) mit
Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet was folgt:
S. 1.
Bis zum l. September jeden Jahres sind die Urlisten für die Aus-
wahl der Schöffen und Geschworenen, nachdem sie eine Woche lang zu Jedermanns
Einsicht ausgelegen haben, mit einem diese Thatsache bezeugenden amtlichen Vermerke
und mit den gegen die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Liste etwa erhobenen Ein-
sprachen und den etwa für erforderlich erachteten Bemerkungen von dem Gemeinde-
vorstande bezüglich dem Vertreter des Gutsbezirks an das Amtsgericht des Bezirks
einzusenden
36, 37, 38 und 85 des Gerichtoverfassungsgesetzes) *)
Die M sind nicht vor dem 1. Juli aufzusiellen und auszulegen.
*) Die F. 36, 37, 38, 85 des cierichtwersosangagelete lanten:
. 36.
Der Vorsleher einer jeden Gemeinde üer eines landesgesezlich der Gemeinde gleichstlehenden
Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhasten Personen, welche zu
dem asenante berufen werden fönnen, aufzuslellen (Urlisle).
ie Urlisle ist der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht aouszulegen. Der
Zeitpunkt 7 Auslegmng isl vorher öffentlich semnt zu machen.
Gegen die Richligkeit oder Volsandile Urliste kann innerholb der einwöchigen Frist
schrisllich oder zu Protokoll Einsprache wsban werden.
. 96.
Der Gemeindevorsleher sendel die nuckt, nebst den Fibobenen insprechen und den ihm
ersorderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirk