Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

28 1880. 
& XII. Ministerial-Verordnung 
vom 25. Juni 1880, 
die Bezeichnung des Fuhrwerks mit dem Namen und dem Wohnorte 
des Eigenthümers betreffend. 
Nachdem in der Königlich Preußischen Provinz Sachsen und in den meisten 
der angrenzenden Staaten neuerdings unter Aufhebung der früheren Vorschriften 
bestimmt worden ist, daß die Bezeichnung der Fuhrwerke mit dem Namen und dem 
Wohnorte des Eigenthümers auf der linken Seite an dem Fuhrwerke anzu- 
bringen, so verordnen wir zur Erleichterung des Grenzverkehrs und zur Abwendung 
unnöthiger Belästigungen des Publikums mit höchster Genehmigung Serenissimi 
unter Abänderung der Verordnung vom 21. October 1872 (Ges.-S. S. 144). 
daß die Bezeichnung der Fuhrwerke künftig nicht mehr auf der rechten, sondern 
auf der linken Seite derselben anzubringen ist. 
Die Verordnung tritt mit dem 15. August d. J. in Kraft. 
Rudolstadt, den 25. Juni 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
TNXIII. Verordnung 
vom 2. Juli 1880, 
eine Erweiterung der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien 
der Amtsgerichte, vom 9. September 1879 betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Geschäftsordnung für die 
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (Ges.-S. S. 395) 
durch folgenden Zusaßz erweitert: 
u 8. 31. 
Aus dem Register für Forst. und Feldrũgesachen (Formular 12, S. 446.47 
der Ges. S.) sind am Schlusse eines jeden Vierteljahres Auszüge ũber die in Forst- 
rügesachen ergangenen Anzeigen zu fertigen und dem Forstamte mitzutheilen, aus 
dessen Bezirke die Anzeige an das Gericht gelangt ist.
	        
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