1880.
Gesetzesvorschrift.
aktiven Marine angehö-
renden Militärperson
durch Ersuchen der Mi-
litärbehörde erfolgt.
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a) für die Armee:
bezw. selbständigen Ba-
taillons u. s. w.
2) in Betress aller übrigen
Offiziere, im Offizier=
range stehenden Mili-
tärärzte und oberen Mi-
litärbeamten —
lehteren die unter 3
aufgeführten ausgenom-
men —, sowie hinsicht-
lich der sämmtlichen
umteren Militärbeamten
der zunächst vorgesetzte
Militärbefehlshaber");
bezüglich jedoch derjeni-
welche
einem Militärbefehls-
haber nicht unterstellt
sind, das Kriegsmini-
gen Offiziere,
sterium;
vorgesetzte
vorgesette
lungsbehörde:
—
—
)Vei den misiscrirsttichn Bil-
tr der Direktor.
in Verreff derjenigen
oberen Militärbeamiten,
welche nur den ihnen
vorgesetzten höheren Be-
amten, bezw. Verwal-
tungsbehörden unterge-
orduct sind, der zunächst
höhere Be-
amte bezw. die zunächst
Verwal=
in Betreff der Unter-
ofsiziere, der im Unter!
b) für die Kaiserl. Marine:
gen-Abtheilung oder des
Scebataillons stehen,
oder welche zur Be-
sabung eines in Dienst
gestellien Schi
Fahrzeuges
der Kommandeur des
betreffenden Marine-
tbeils bezw. der Kom-
mandaut des betreffen-
den Schiffes oder Fahr-
zeuges;
in Bekreff aller übrigen
Offiziere, im Offzier-
range siehenden Per-
sonen des Soldaten-
slandes und Militär-
beamien — von lele-
ren die unter 3 aufsge-
füot ausgenommen
— zunächst vorge-
seble #epchlsbaber. *
in Betreff derjenigen
Mililärbeamten, welche
m den ihnen vorge-
setzten höheren Beamten
bezw. Verwaltungsbe-
untergeordnet
sind, der zunächst vor-
gesetzte Beamte bezw.
die zunächst vorgesetzte
Verwaltungsbehörde.
) Bei den militärischen Bil-
dungsanslalten er Marine der
Dr lor, bei Wersten der
- Di t t.
.