Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 
35 
  
Gesetzesvorschrift. 
„stredung gegen eine 
„dem altiven Heere oder 
„der altiven Marine 
„angehörende Person 
uo des Soldatenslandes in 
„Kasernen und anderen 
„militärischen Dienst- 
„Debäuden oder auf 
„Kriegsfahrzeugen er- 
„folgen, so hat auf An- 
„trag des Gläubigers 
„das Vollstreckungsge- 
„richt die zuständige 
„Militärbehörde um die 
„ Zwangsvollstreckung 
eazu ersuchen.“ 
V. 
§. 793 der C. P. O. 
„Soll die Haft“ (wegen 
Nichterscheinens zur 
Leislung des Osfenba- 
rungseides oder unbe- 
hründeter Verweige- 
rung desselben) „gegen 
seine dem altiven Heere 
woder der aktiven Ma- 
„rine gehörende Mili- 
„tärperson vollstreckt 
„werden, so hat das 
„Gericht die vorgesetzte 
„Militärbehörde um die 
  
Unter „Militärbehörde“ ist zu verslehrn: 
a) für die Armec: 
ausschließlich einem 
Truppentheile oder 
einer, einem mililäri- 
schen Chef unlerstellten 
Anslalt zur Benuzung 
überwiesen sind, der 
betressende Komman= 
dear bezw. militärisch 
2) (asthuuch der übrigen 
Dienstgebände der Gon- 
verneur, Kommandant 
oder Garnisonälteste des 
Garnisonortes. 
Zu V. 
Derjenige Militärbefehls- 
haber, welchem über die be- 
treffende Militärperson die 
Gerichtsbarleit und wenn die 
Militärperson zu den Unter- 
offizieren oder Gemeinen ge- 
hörl, die niedere Gerichtsbar- 
keit zusleht; 
in Bayern derjenige Kom- 
mandant, welcher Vorstand 
des gegen die betreffende Mi- 
lilärperson zuständigen Mili- 
tär-Untergerichts ist; 
5b) für die Kaiserl. Marine: 
ausschließlicheinem Ma- 
rinctheile oder einer, 
einem militärischen Chef 
unlerssellten Anstalt zur 
Benutzung überwiesen 
sind, der betreffende 
Kommandeur 
2) hinsichtlich der übrigen 
Diensigebäude der Ma- 
rinc= Stations , Chef, 
Kommanant oder Gar- 
nisonältesse 
3) hinsichtlich * in Dienst 
geslellten Schiffe und 
ahrzeuge der Kom- 
mandant, hinsichtlichder 
nicht in Dienst gestellten 
der Oberwerst-Direktor. 
Derjenige Befehlshaber, 
welchem über die bekreffende 
Militärperson die Gerichts- 
barleit und wenn die Mili- 
tärperson zu den Unteroffi- 
zieren oder Gemeinen gehört, 
die niedere Gerichtsbarkeit 
zusteht. 
  
in Württemberg derjenige 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXI.
	        
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