Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 
  
34 
Gesettzesvorschrift. 
III. 
8. 673 der C. P. O. 
„Gegen eine dem alti- 
„ven Heere oder der 
„altiven Marine ange- 
# hörende Milikärporson 
darf die Zwangsvoll- 
„streckung erst beginnen, 
„nachdem von derselben 
edie vorgesetzte Mililär= 
„behörde Anzeige er- 
„khalten hat.“ 
„Dem Gläubiger ist 
auf Verlangen der 
„Empfang der Anzeige 
„von der Militärbe- 
„ hörde zu bescheinigen.“ 
IV. 
g. 699 Abs. 1 der C. P. O. 
Soll die Zwangsvoll- 
  
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a) für die Armee: 
offizierrange sichenden 
Militärärzie und der 
Gemeinen wie zu l. 3. 
(Vorslehende Festsetzungen 
sinden für die nach §. 104 
der Konlursordung der 
„Dienstbehörde des Gemein- 
schuldners“ zu machende Mil- 
theilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde is, gleich- 
mäßig Auwendung). 
Zu III. 
Wie zu II. 
Zu IV. 
1) Hinsichtlich solcher 
Dienstgebäude, welche! 
  
5) für die Kaiserl. Marinc: 
4) in Betreff der Unter- 
offiziere, der im Unter- 
offizierrange stehenden 
Militärärzte und der 
Gemeinen wie zu I. 3, 
(Vorslehende Festiehungen 
sinden für die nach S. 104 
der Konlursorduung der 
„Dienstbehörde des Gemein- 
schuldners“ zu machende Mit- 
theilung, sofern jene Behörde 
eine Militärbehörde ist, gleich- 
mäßig Anwendung). 
Zu III. 
Wie zu II. 
Zu IV. 
1) Hinsichtlich solcher 
Diensigebäude, welche
	        
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