1880.
34
Gesettzesvorschrift.
III.
8. 673 der C. P. O.
„Gegen eine dem alti-
„ven Heere oder der
„altiven Marine ange-
# hörende Milikärporson
darf die Zwangsvoll-
„streckung erst beginnen,
„nachdem von derselben
edie vorgesetzte Mililär=
„behörde Anzeige er-
„khalten hat.“
„Dem Gläubiger ist
auf Verlangen der
„Empfang der Anzeige
„von der Militärbe-
„ hörde zu bescheinigen.“
IV.
g. 699 Abs. 1 der C. P. O.
Soll die Zwangsvoll-
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a) für die Armee:
offizierrange sichenden
Militärärzie und der
Gemeinen wie zu l. 3.
(Vorslehende Festsetzungen
sinden für die nach §. 104
der Konlursordung der
„Dienstbehörde des Gemein-
schuldners“ zu machende Mil-
theilung, sofern jene Behörde
eine Militärbehörde is, gleich-
mäßig Auwendung).
Zu III.
Wie zu II.
Zu IV.
1) Hinsichtlich solcher
Dienstgebäude, welche!
5) für die Kaiserl. Marinc:
4) in Betreff der Unter-
offiziere, der im Unter-
offizierrange stehenden
Militärärzte und der
Gemeinen wie zu I. 3,
(Vorslehende Festiehungen
sinden für die nach S. 104
der Konlursorduung der
„Dienstbehörde des Gemein-
schuldners“ zu machende Mit-
theilung, sofern jene Behörde
eine Militärbehörde ist, gleich-
mäßig Anwendung).
Zu III.
Wie zu II.
Zu IV.
1) Hinsichtlich solcher
Diensigebäude, welche