1880.
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Gesetzesvorschrift.
„stredung gegen eine
„dem altiven Heere oder
„der altiven Marine
„angehörende Person
uo des Soldatenslandes in
„Kasernen und anderen
„militärischen Dienst-
„Debäuden oder auf
„Kriegsfahrzeugen er-
„folgen, so hat auf An-
„trag des Gläubigers
„das Vollstreckungsge-
„richt die zuständige
„Militärbehörde um die
„ Zwangsvollstreckung
eazu ersuchen.“
V.
§. 793 der C. P. O.
„Soll die Haft“ (wegen
Nichterscheinens zur
Leislung des Osfenba-
rungseides oder unbe-
hründeter Verweige-
rung desselben) „gegen
seine dem altiven Heere
woder der aktiven Ma-
„rine gehörende Mili-
„tärperson vollstreckt
„werden, so hat das
„Gericht die vorgesetzte
„Militärbehörde um die
Unter „Militärbehörde“ ist zu verslehrn:
a) für die Armec:
ausschließlich einem
Truppentheile oder
einer, einem mililäri-
schen Chef unlerstellten
Anslalt zur Benuzung
überwiesen sind, der
betressende Komman=
dear bezw. militärisch
2) (asthuuch der übrigen
Dienstgebände der Gon-
verneur, Kommandant
oder Garnisonälteste des
Garnisonortes.
Zu V.
Derjenige Militärbefehls-
haber, welchem über die be-
treffende Militärperson die
Gerichtsbarleit und wenn die
Militärperson zu den Unter-
offizieren oder Gemeinen ge-
hörl, die niedere Gerichtsbar-
keit zusleht;
in Bayern derjenige Kom-
mandant, welcher Vorstand
des gegen die betreffende Mi-
lilärperson zuständigen Mili-
tär-Untergerichts ist;
5b) für die Kaiserl. Marine:
ausschließlicheinem Ma-
rinctheile oder einer,
einem militärischen Chef
unlerssellten Anstalt zur
Benutzung überwiesen
sind, der betreffende
Kommandeur
2) hinsichtlich der übrigen
Diensigebäude der Ma-
rinc= Stations , Chef,
Kommanant oder Gar-
nisonältesse
3) hinsichtlich * in Dienst
geslellten Schiffe und
ahrzeuge der Kom-
mandant, hinsichtlichder
nicht in Dienst gestellten
der Oberwerst-Direktor.
Derjenige Befehlshaber,
welchem über die bekreffende
Militärperson die Gerichts-
barleit und wenn die Mili-
tärperson zu den Unteroffi-
zieren oder Gemeinen gehört,
die niedere Gerichtsbarkeit
zusteht.
in Württemberg derjenige
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXI.