1880. zꝛ
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1880.
TAXV. Verordnung
vom 9. Juli 1880,
betreffend die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen hiermit, was folgt:
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
(S. 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesehe vom 1. Mäg 1879)
ersolgen nach Maßgabe des nachstehenden Regulativs, welches auf Grund einer
Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte n
Jena betheiligten Regierungen festgestellt worden ist, unter folgenden näheren
Bestimmungen:
J.
Die in dem Regulativ der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befugnisse
werden durch Unser Ministerium ausgeübt.
II
Während der Vorbereitungszeit ist der Reserendar mindestens ein Jahr bei
einem Amtsgerichte und mindestens sechs Monate bei dem Landgerichte einschließlich
der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen.
Derselbe darf auch, jedoch höchsiens sechs Monate, bei einer höheren Verwal-
tungsbehörde beschäftigt werden. Im Fall der Beschäftigung bei einer Verwal-
tungsbehörde finden die S§. 22, 23 und 24 des Regulativs entsprechende Anwendung.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzjammlung XXXXI. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Juli 1880.