1880. 6
Telegraphen-Ordnung
für das Deutsche Reich
vom 13. August 1880.
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen=
ordnung erlassen.
Benutzung des Telegraphen.
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Barkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermam zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen=
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von
Korrespondenz zu schließen.
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges
Verlangen sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seiner
Seits frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesehze verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen- oder Ankunftsanstalt oder dessen
Verkreter, in Fweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirection und
in letzter Instanz dem Reichs--Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung
nicht stallfindet. Bei Staatstelegrammen sleht den Telegraphenanstalten eine Prüs
fung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
2
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses.
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von
Telegrammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das
Strengste gewahrt werde.
8. 3.
Dienststunden der Telegraphenanstalten.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie
für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
10