2 1880.
8. 3.
Approbirte Aerzte, Wundärzte, Thicrärzte und Apotheker bedürfen einer beson-
deren Unterweisung und eines besonderen Befähigungsnachweises nicht. Sie können
ohne Weiteres zu Fleischbeschauern bestellt und verpflichtet werden, aber auch ohne
solche Bestellung und Verpflichtung Untersuchungen auf Trichinen gültig vornehmen.
Wollen sie das Amt eines Fleischbeschauers übernehmen, so haben sie sich bei dem
Landrathsamte zu melden und werden von diesem verpflichtet.
8. 4.
Die erfolgte Bestellung der Fleischbeschauer und die Bildung besonderer Fleisch-
schaubezirke wird von dem Landrathsamte öffentlich bekannt gemacht.
8. 5.
Die Beschaffung der zur Untersuchung nothwendigen Mikrosfope für die nach
88. r un 2 bestellten Fleischbeschauer erfolgt auf Kosten der Gemeinde.
ßg im F. 3 benannten Personen haben als Fleischbeschauer für die Beschaffung
der Wo selbst zu sorgen.
5. 6.
Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe vor der
Zerlegung durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer oder eine der im §. 3 be-
zeichneten Personen auf das Vorhandensein von Trichinen mikroskopisch untersuchen
zu lassen.
Erst wenn das Fleisch durch ein schriftliches Zeugniß für frei von Trichinen
erklärt ist, darf dasselbe zum Genusse zubereitet oder an Andere abgelassen werden.
8. 7.
Personen, welche Fleischbandel betreiben, dürfen Fleisch und Speck von
Schweinen, die nicht bei ihnen selbst geschlachtet sind, nur daun seilhalten und
verkaufen, wenn sie nachweisen, daß die Fleischwaaren von einem dazu berechtigten
Sachverständigen auf Trichinen untersucht und als rechinenfrei befunden sind.
8. 8.
Die mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten Schweines muß sich er-
strecken mindestens auf Theile aus dem Zwergfelle, vom Bauchfleische, von den
Zwischenrippenmuskeln, vom Kehlkopf, von einem Schenkel, von der Zungenwurzel
und von den den Augapfel umgebenden Muskeln.