Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

2 1880. 
8. 3. 
Approbirte Aerzte, Wundärzte, Thicrärzte und Apotheker bedürfen einer beson- 
deren Unterweisung und eines besonderen Befähigungsnachweises nicht. Sie können 
ohne Weiteres zu Fleischbeschauern bestellt und verpflichtet werden, aber auch ohne 
solche Bestellung und Verpflichtung Untersuchungen auf Trichinen gültig vornehmen. 
Wollen sie das Amt eines Fleischbeschauers übernehmen, so haben sie sich bei dem 
Landrathsamte zu melden und werden von diesem verpflichtet. 
8. 4. 
Die erfolgte Bestellung der Fleischbeschauer und die Bildung besonderer Fleisch- 
schaubezirke wird von dem Landrathsamte öffentlich bekannt gemacht. 
8. 5. 
Die Beschaffung der zur Untersuchung nothwendigen Mikrosfope für die nach 
88. r un 2 bestellten Fleischbeschauer erfolgt auf Kosten der Gemeinde. 
ßg im F. 3 benannten Personen haben als Fleischbeschauer für die Beschaffung 
der Wo selbst zu sorgen. 
5. 6. 
Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe vor der 
Zerlegung durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer oder eine der im §. 3 be- 
zeichneten Personen auf das Vorhandensein von Trichinen mikroskopisch untersuchen 
zu lassen. 
Erst wenn das Fleisch durch ein schriftliches Zeugniß für frei von Trichinen 
erklärt ist, darf dasselbe zum Genusse zubereitet oder an Andere abgelassen werden. 
8. 7. 
Personen, welche Fleischbandel betreiben, dürfen Fleisch und Speck von 
Schweinen, die nicht bei ihnen selbst geschlachtet sind, nur daun seilhalten und 
verkaufen, wenn sie nachweisen, daß die Fleischwaaren von einem dazu berechtigten 
Sachverständigen auf Trichinen untersucht und als rechinenfrei befunden sind. 
8. 8. 
Die mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten Schweines muß sich er- 
strecken mindestens auf Theile aus dem Zwergfelle, vom Bauchfleische, von den 
Zwischenrippenmuskeln, vom Kehlkopf, von einem Schenkel, von der Zungenwurzel 
und von den den Augapfel umgebenden Muskeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.