84 1880.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Thon und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Genast,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Meiningen
Höchstihren Staatsrath Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Altenburg
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Laurentius,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche unter Vorbehalt der Natification, folgenden Nachtrag zu dem Staatsvertrag
vom 1. Februar 1877 abgeschlossen haben.
C. 1.
Die Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt
genehmigen die Umwandlung der in dem Vertrage vom 1. Februar 1877 erwähnten 47 pro-
centigen Priorikätsanleihe in eine vierprocentige und leisten fuͤr vollständige und rechtzeitige
Zahlung der Zinsen für die an die Stelle jener tretend ität
Drei Millionen Dreihundert Sechs und Neunzig Tausend Fünfhundert Mars,
durch welche die Seitens der Saal-Eisenbahn Gesellschaft auf dem Grunde des
Staatsvertrages vom 1. Februar 1877 emittirte vier und einhalb procentige
Prioritäts Anleihe im Gesammtbetrage von drei und einer halben Million Mark
getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß — Falls der Reinertrag der Bahn
zur Verzinsung der Obligationen nicht ausreichen sollte, von den genaunten Regierungen
der Kasse der Saal= Eisenbahn-Gesellschaft, auf Nachweis des Bedürfnisses, der er-
sorderliche Zuschuß zu den in Art. 3 des Staatsvertrages vom 1. Februar 1877
bezeichneten Antheilen geleistet wird.
Die Garantie für die Zinsen der neuen 4 3 Obligationen tritt in Wirksamkeit,
sobald die Verzinsung der zeitherigen 41 3 Obligationen aufhört.
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der vier ein halb procentigen Anleihe
sind, nachdem die ausgegebenen Stücke im Wege des Räückkaufs, der Kündigung.
oder des Umtausches eingezogen sein werden, zu vernichten.