1881. 30
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen:
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mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst,
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruklion über die
Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienst-
lichen Gebrauch derselben,
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schrift-
liche Anzeige zu machen,
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht
kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs.Reglement, den Vor-
schriften für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, dem
Bahnpolizei.Neglement und der Signalordnung, sowie aus den in
Beziehung auf den Stations-, Fahr- und äußeren Betriebsdienst
der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und
allgemeinen Vorschristen,
5. Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen.“
Berlin, den 17. Mai 1881.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
.. XII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 24. Juni 1881,
einen weiteren Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom 1. Februar 1877
wegen Uebernahme der Zinsgarantie für eine Anleihe der Saalbahn-
Gesellschaft betreffend.
Der zwischen den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg unterm 20. Mai d. J. vereinbarte zweite
Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom l. Februar 1877, die Uebernahme der Zins-
garantie für eine Anleihe der Saalbahngesellschaft betreffend (Gesetz Samml. S. 88),
wird nach allseitig erfolgter Natifikation auf höchsten Befehl Serenissimi im
Nachstehenden bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 24. Juni 1881.
Färstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.