fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 219 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1892. 
  
XXV. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 21. Oktober 1892, 
das Reformationsfest betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die landesherrliche Verordnung vom 23. September d. J., 
die kirchliche Feier des Reformationsfestes betreffend, bez. & 10 der Verordnung 
vom 2. Juli d. J., die äußere Heilighaltung der Sonn, und Festtage bekreffend 
(Ges. Samml. S. 167), wird mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des 
Fürsten hierdurch bestimmt: 
1) In denjenigen Gemeinden, in denen die Feier des Reformationsfestes 
am 31. Oktober beibehalten wird, bleiben die Büreaus der öffentlichen 
Beamten sowie die Schulen geschlossen, wenn das Fest auf einen Wochen. 
tag fällt. In diesem Falle haben gleichzeitig die Ortspolizeibehörden 
in Gemäßheit des § 11 Abs. 3 der angezogenen Verordnung vom 
2. Juli d. J. den Haupt= und Nebengottesdienst in den Kirchen gegen 
jede Störung von Außen zu schühen. 
2) Zu den Festtagen, an denen nach der MinisterialBekanntmachung vom 
21. Februar 1879 zur Ausführung des § 105 der Gewerbeordnung 
(Ges.. Samml. S. 25) — abgesehen von den gesepzlichen Ausnahmefällen 
— die Gewerbetreibenden die Arbeiter zum Arbeiten nicht verpflichten 
können, ist das Resormationsfest nicht mehr zu zählen. 
Rudolstadt, den 21. Oktober 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst Gesetzsammlung I#1I. . 
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Oklober 1892.
	        
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