1881. 69.
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1881.
. x1xn. Verordnung
vom 18. November 1881, betreffend die Erweiterung der Verordnung
über die Aufstellung der Wasserhöhenmaße vom 14. April 1868.
Zur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche der Aufstellung der Wasserhöhen-
maße nach der Verordnung vom 14. April 1868 (Ges. S. S. 309) bislang viel-
fach entgegenstanden, haben wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi beschlossen,
die Bestimmungen dieser Verordnung durch folgenden Zusatz zu erweitern:
Wo die Beschaffenheit des Bodens die Ausstellung eines den Vorschriften
des F. 6 entsprechenden Sicherpfahles nicht gestattet oder dieselbe erheblich
erschwert, hat die Verwaltungsbehörde für die Anbringung eines andern
nach technischem Ermessen geeigneten Merkzeichens zu forgen, durch
welches der im §. 5 der Verordnung bezeichnete Zweck sichergestellt wird.
Rudolstadt, den 18. November 1881.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
DXXIII. Gesetz,
betr. die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende Grund-
und Gebäudesteuer, vom 19. December 1881.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXII
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. — 1831.