Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

74 188 1. 
XXVII. Gesetz 
vom 19. December 1881, die Abänderung der §5. 29 und 30 des 
Gewerbesteuer-Gesetzes vom 15. Februar 1868 betr. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags, was folgt: 
Die §§. 29 und 30 des Gewerbesleuer-Gesetzes vom 15. Februar 1868 
(Ges-S. S. 117) werden aufgehoben und durch nachfolgende Vorschriften ersetzt: 
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Wer den Betrieb eines sleuerpflichtigen stehenden Gewerbes ohne die vor- 
schriftsmäßige Anzeige (§. 9) beginnt, oder wer, ohne einen Gewerbeschein für das 
laufende Jahr gelöst zu baben (F§. 10 und 11) ein Gewerbe im Umherziehen be- 
treibt, wird mit einer Geldstrafe belegt, die dem vierfachen Betrage der Jahressleuer 
des betriebenen Gewerbes gleichkommt. Neben der Geldstrafe ist die vorenthaltene 
Steuer zu entrichten. Die zum Gewerbebetrieb im Umherxziehen mitgeführten Gegen- 
stände können, soweit es zur Sicherstellung der Steuer, der Strafen und der Kosten 
ovder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen 
werden. 
Wer nach Lösung eines Gewerbescheins für das betreffende Jahr ein anderes, 
der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt 
als das im Gewerbeschein bezeichnete oder den Gewerbebetrieb im Umherziehen auf 
andere als die darin bezeichneten Gegenstände (Waaren oder Leistungen) ausdehnt, 
verfällt in eine Geldstrase, die dem vierfachen Betrage desjenigen Betrags gleich- 
kommt, um welchen die entrichtete Steuer geringer ist als die dem thatsächlich ausgeübten 
Gewerbebetriebe entsprechende Stener. 
er das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, bleibt, so 
lange er diese Anzeige unterläßt, zur Bezahlung der Steuer verpflichtet. 
0 
Die Untersuchung und Entscheidung im Betreff der in dem §. 29 bezeichneten 
strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von 
der Verwaltungsbehörde vorläufig sestzusetzende Geldstrafe nebst den durch das Ver- 
sahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekanm gemachten Frist frei- 
willig zahlt.
	        
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