Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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Die zuständige Verwaltungsbehörde ist bei Zuwiderhandlungen in Bezug auf 
den stehenden Gewerbebetrieb das Rent= und Steneramt bezüglich das Steueramt, 
im Betreff des Gewerbebetriebs im Umherziehen das Landrathsamt des Bezirks. 
Die Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei der vorläufigen Straffestsetzung 
eine mildere als die im SF. 29 vorgeschriebene Strase in Anwendung zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. December 1881. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertral. 
  
XXVIII. Gesetz 
vom 19. December 1881, betreffend die Ahänderung des Gesetzes 
über die Volksschulen vom 22. März 1861. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
haben beschlossen, die Bestimmungen in den §§. 6 und 10 des Gesetzes über die 
Volksschulen vom 22. März 1861 (Ges. S. S. 78) in Ansehung des volkeschul- 
pflichtigen Alters abzuändern und verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie 
unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die §S§. 6 und 10 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1861 
werden aufgehoben; an die Stelle derselben treten folgende Vorschristen. 
Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule beginnt zu Oslein desjenigen 
Jahres, in welchem das Kind bis zum 1. Mai das Alter von sechs Jabren emeicht 
oder erreicht hat. Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Volkeschule 
sindet jährlich einmal und zwar am Anfange des Schuljahres statt. 
S. 10. 
§. 10. 
Die Entlassung aus der Volkeschule erfolgt zu Ostern des Jahres, in welchem 
am 1. Mai die Knaben das lätc Lebensjahr, die Mädchen das Alter von 13)
	        
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