Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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Sachverständiger, insbesondere von ärztlichen Zeugnissen. Der Geistliche ist von dem 
Ergebnisse dieser Ermittelung in Kenntniß zu sezen und es ist ihm eine Gegenvor- 
stellung nachzulassen, bevor die landesfürstliche Entschließung über die Versetzung in 
den Ruhestand eingeholt wird. 
Widerspricht der Geistliche, gegen welchen mit der Pensionirung vorzeschritten 
werden soll, der Nichtigkeit derjenigen Thatsachen, auf welche die Maßregel gestützt 
wird, so wird in dem für Diseiplinaruntersuchungen gegen Geistliche geordneten 
förmlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Pensionirung enischieden. 
Die Betretung des Rechtsweges ist augeschlosen. 
Das Ruhegehalt wird nach dem enleintonnen berechnet, welches der Geist- 
liche zur Zeit seiner Pensionirung zu beziehen hatte; es besteht bei 10 und weniger 
Dienstjahren in vierzig Procent des durch den Besoldungsanschlag nachgewiesenen 
Einkommens. Für jedes weitere auch nur begonnene Dienstjahr erhöhet sich die 
Pension um 14 Procent, über achtzig Procent kann sie in keinem Falle steigen. 
z. 5 
8. 5. 
Die Feststellung der Höhe des Diensteinkommens erfolgt nach den beslehenden 
Vorschristen durch das Ministerium CAbhelun für Kirchen= und Schussachen). 
Die Dienstjahre werden von dem Keimunte der nach Zuücklegung des 
25 sten Lebensjahres erfolgten ersten unwiderruflichen Anstellung in einem geisllichen 
Amte im Fürstenthume berechnet. Hinzu gerechnet wird jedoch 
1) die Zeit, während welcher ein ordinirter Geistlicher nach vollendetem 25 sten 
Lebensjahre bereits vor der definitiven Anstellung ein geistliches Amt ver- 
waltet hat. 
2) die pensionsberechtigte Dienstzeit, die ein Geistlicher 
u. vor seinem Eintritt in das geistliche Amt als Lehrer im öffentlichen 
Schuldienste des Landes gestanden, oder 
b. in einem anderen Staate in einem geistlichen oder öffentlichen Schul- 
amte zugebracht hai 
Das Ruhegehalt des in den Ruhestand versetzten Geistlichen beginnt mit dem 
Tage, an welchem nach dem Beschlusse der Anstellungsbehörde das Amt niederzu- 
legen ist.
	        
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