Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 67 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stüch vom Jahre 1883. 
  
XVI. Gesetz 
vom 14. Juni 1893. 
betreffend die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuerlösch- 
wesens und der Feuersicherheit. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folyt: 
8. 1. 
Zur Förderung des Feuerloschwesens und für gemeinnußige Zwecke im Inter- 
esse der Feuersicherheit wird vom 1. Jannar 1884 ab eine Abgabe erhoben: 
1) von den im Fürstenthum zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Feuerversiche- 
tungsanstalten jährlich fünf Procent ihrer Einmabmen aus dem Fürstenthume 
für Uebernahme der Versicherung gegen Brandschäden, unter Abrechnung 
der auf die Versicherungsprämien zurückerstatteten Dividenden; 
2) von nicht versicherten Gebänden jährlich 2 Pfennige für je G100 Mk. des 
Wertbes derselben. 
Feuewersicherungsanstalten, die für die vorgenanmen Zwecke in anderer Form 
Leistungen bis mindestens zur Höhe der gesetzlicben Abgabe übernebmen und ge- 
währen, können durch das Ministerium von der Abgabe ganz oder zu einem ent. 
sprechenden Theile frei gelassen werden. 
8. 2 
Die der Abgabe unterliegenden Feuewersicherungsanstalten haben alljährlich bis 
zum Schluß des Monats Februar über ihre gesamme abgabepflichtige Eimahnme 
Fürstl. Schwarzb.-Audolsl. Geietziammlung XIIV. 
Ausgegeben m Nudolstodt am 23. Juni 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.