1883. 67
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stüch vom Jahre 1883.
XVI. Gesetz
vom 14. Juni 1893.
betreffend die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuerlösch-
wesens und der Feuersicherheit.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folyt:
8. 1.
Zur Förderung des Feuerloschwesens und für gemeinnußige Zwecke im Inter-
esse der Feuersicherheit wird vom 1. Jannar 1884 ab eine Abgabe erhoben:
1) von den im Fürstenthum zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Feuerversiche-
tungsanstalten jährlich fünf Procent ihrer Einmabmen aus dem Fürstenthume
für Uebernahme der Versicherung gegen Brandschäden, unter Abrechnung
der auf die Versicherungsprämien zurückerstatteten Dividenden;
2) von nicht versicherten Gebänden jährlich 2 Pfennige für je G100 Mk. des
Wertbes derselben.
Feuewersicherungsanstalten, die für die vorgenanmen Zwecke in anderer Form
Leistungen bis mindestens zur Höhe der gesetzlicben Abgabe übernebmen und ge-
währen, können durch das Ministerium von der Abgabe ganz oder zu einem ent.
sprechenden Theile frei gelassen werden.
8. 2
Die der Abgabe unterliegenden Feuewersicherungsanstalten haben alljährlich bis
zum Schluß des Monats Februar über ihre gesamme abgabepflichtige Eimahnme
Fürstl. Schwarzb.-Audolsl. Geietziammlung XIIV.
Ausgegeben m Nudolstodt am 23. Juni 2