6 1885.
IV. Geseetz
vom 28. März 1885,
die Abänderung der Gemeindeordnung vom p. Juni 1876 betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was solgt:
Der Artikel 51 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876 (Gesetz-Samml.
S. 69) wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ercetzt:
Art. öl.
An der Spitze der flädtischen Gemeinde sleht der Stadtrath unter dem Vorsitze
des Bürgermeisters. Der Stadtrath besleht außer dem Bürgermeister
1) in Städten bis zu 1000 Einwohnern aus 4 Mitgliedern,
2) in Städten von 1001 bis 2000 Einwohnern aus 6 Mitgliedern,
3) in Städten von 2001 bis 4000 Einwohnern aus 8 Mitgliedern,
und in slärker bevölkerten Städten weiter aus je zwei Mitgliedern auf die über-
schießende Vollzahl von 2000 Einwohnern.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 28. März 1885.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.