Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 7 
V. Gesetz 
vom 28. März 1885, 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Entschädigungsver- 
fahren in Enteignungsfällen 2c. vom 21. Juni 1872 (Ges.-S. S. 21.) 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was solgt 
Der Absatz 3 in §. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1872 über das Entschädi- 
gungsverfahren in Enteignungsfällen wird hiermit aufgehoben und durch nachstehende 
Vorschrift ersetzt. 
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag der Enl- 
schädigung nicht überein, so hat die Enteignungsbehörde über die zu leistende Ent- 
schädigung unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere 
der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätungen, nach freier 
Ueberzeugung, ohne an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes Durchschnittsergebniß 
gebunden zu sein, zu entscheiden. 
Die Enteignungsbehörde ist besugt, vor Ertheilung ihrer Entscheidung von 
Amtswegen zweckdienliche Erörkerungen vorzunehmen, namentlich andere Sachver. 
ständige zu hören. 
In einfachen Fällen kann die Cnteignungsbehörde, wenn ihr besondere Be- 
deuken nicht beigehen, aus den verschiedenen Angaben der Sachverständigen über die 
Höhe der Enischädigung den Durchschnitt ziehen. 
Dieses Gesetz findet auch auf die bei Eintritt der Wirksamkeit desselben noch 
schwebenden Entkeignungssachen Amvendung, in denen eine endgültige Festsetzung 
des Entschädigungsbetrags noch nicht erfolgt ist 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Nnierschrsi und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. März 1885. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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