1885. 7
V. Gesetz
vom 28. März 1885,
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Entschädigungsver-
fahren in Enteignungsfällen 2c. vom 21. Juni 1872 (Ges.-S. S. 21.)
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was solgt
Der Absatz 3 in §. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1872 über das Entschädi-
gungsverfahren in Enteignungsfällen wird hiermit aufgehoben und durch nachstehende
Vorschrift ersetzt.
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag der Enl-
schädigung nicht überein, so hat die Enteignungsbehörde über die zu leistende Ent-
schädigung unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere
der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätungen, nach freier
Ueberzeugung, ohne an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes Durchschnittsergebniß
gebunden zu sein, zu entscheiden.
Die Enteignungsbehörde ist besugt, vor Ertheilung ihrer Entscheidung von
Amtswegen zweckdienliche Erörkerungen vorzunehmen, namentlich andere Sachver.
ständige zu hören.
In einfachen Fällen kann die Cnteignungsbehörde, wenn ihr besondere Be-
deuken nicht beigehen, aus den verschiedenen Angaben der Sachverständigen über die
Höhe der Enischädigung den Durchschnitt ziehen.
Dieses Gesetz findet auch auf die bei Eintritt der Wirksamkeit desselben noch
schwebenden Entkeignungssachen Amvendung, in denen eine endgültige Festsetzung
des Entschädigungsbetrags noch nicht erfolgt ist
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Nnierschrsi und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 28. März 1885.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.